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Aktuelle Seite: Start / News / Europäischer Gerichtshof: Besserer Schutz am Arbeitsplatz für Eltern von Kindern mit Behinderungen

Europäischer Gerichtshof: Besserer Schutz am Arbeitsplatz für Eltern von Kindern mit Behinderungen

9. Oktober 2025 von Theresa Hammer

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. September 2025 stärkt die Rechte von Eltern von Kindern mit Behinderungen.

Gerichtsgebäude des EuGH. Im Vordergrund eine schwarze Marmorplatte mit goldener Aufschrift: "COUR DE JUSTICE DE L'UNION EUROPÉENNE. Dahinter zwei Hochhäuser mit verspiegelter Fassade.

Eltern von Kindern mit Behinderungen sind laut EuGH am Arbeitsplatz umfassend vor Diskriminierung zu schützen. Das heißt, dass neben dem Verbot der Schlechterbehandlung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmenden auch eine Pflicht von Arbeitgebenden besteht, in einem gewissen Rahmen auf die Betreuungspflichten einzugehen. Die Arbeitsbedingungen sind daher unterstützend anzupassen, sofern das den Arbeitgebenden zumutbar ist. Andernfalls liegt eine Diskriminierung vor.

Der konkrete Anlassfall betraf eine Bahnangestellte in Italien. Diese hatte bei ihrem Arbeitgeber feste Arbeitszeiten beantragt, um die Versorgung und Pflege ihres Sohnes mit Behinderungen organisieren zu können. Im Betrieb wurden jedoch immer nur vorübergehende Regelungen getroffen. Das war für die Arbeitnehmerin nicht mit ihren spezifischen Betreuungspflichten vereinbar.

Das Urteil des EuGH ist eine konsequente Fortsetzung seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2008 in der Sache Coleman (EuGH C-303/06). Diese Entscheidung führte damals zur Ausweitung des Diskriminierungsschutzes aufgrund eines so genannten Naheverhältnisses. Auch Angehörige oder sonstige nahestehende Personen von Träger*innen des geschützten Merkmals sind vor Diskriminierung zu schützen.

Der EuGH stellt nun klar: Beim Verbot einer mittelbaren Diskriminierung ist auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten. Die UN-Behindertenrechtskonvention sagt ausdrücklich, dass eine Diskriminierung auch vorliegen kann, wenn keine angemessenen Vorkehrungen für gleichberechtigte Teilhabe getroffen werden. Und auch die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz nennt angemessene Vorkehrungen, um Diskriminierungen zu verhindern. Das gilt auch für die Verhinderung von Diskriminierungen aufgrund eines Naheverhältnisses, wie bei Eltern von Kindern mit Behinderungen. Nur so lässt sich das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung umfassend umsetzen.

  • Link zum neuen EuGH-Urteil C-38/24 – Bervidi
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