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Aktuelle Seite: Start / News / EuGH: Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen auch im Herkunftsland gültig

EuGH: Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen auch im Herkunftsland gültig

1. Dezember 2025 von Thomas Mördinger

Ein in Deutschland lebendes gleichgeschlechtliches polnisches Paar hatte geheiratet. Polen erkannte die Ehe nicht an und das Polnische Oberste Verwaltungsgericht legte den Fall dem EuGH vor.

Gerichtsgebäude des EuGH. Im Vordergrund eine schwarze Marmorplatte mit goldener Aufschrift: "COUR DE JUSTICE DE L'UNION EUROPÉENNE. Dahinter zwei Hochhäuser mit verspiegelter Fassade.

Der EuGH entschied in seinem aktuellen Erkenntnis (C-713/23), dass auch homosexuelle EU-Bürger*innen das Recht auf ein normales Familienleben genießen. Wenn sie eine gleichgeschlechtliche Ehe in einem EU-Staat schließen, ist diese nach einer Rückkehr in den ursprünglichen Herkunftsstaat weiterhin gültig, auch wenn dort keine gleichgeschlechtliche Ehe gesetzlich verankert ist. Dadurch soll das Familienleben auch nach einer Rückkehr fortgesetzt werden können.

Der Gerichtshof hob insbesondere hervor, dass die Nichtanerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe zu erheblichen Unannehmlichkeiten auf administrativer, beruflicher und privater Ebene führen kann, wenn die Ehepartner in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als unverheiratete Personen leben müssen.

Das Urteil verlangt nicht, dass die Mitgliedstaaten die gleichgeschlechtliche Ehe in ihrem nationalen Recht vorsehen. Allerdings muss eine Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen möglich sein, um gleichgeschlechtliche Paare nicht aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung zu diskriminieren.

Gleichgeschlechtliche Paare, deren Beziehung nicht anerkannt ist, sind in allen Lebensbereichen schlechter gestellt, etwa beim Zugang zu Sozialleistungen, Renten, Steuern, Eigentum, Sozialversicherung, Beschäftigung, Erbrecht, Anerkennung des Ehenamens und elterlichen Rechten.

Dieser Fall ist ein wichtiger Schritt zum Schutz gleichgeschlechtlicher Paare in der gesamten EU, insbesondere in Staaten wie Bulgarien, Rumänien, die Slowakei, Litauen und Polen, die entgegen ihren Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention gleichgeschlechtliche Ehen nach wie vor nicht anerkennen. Es liegt nun an der EU-Kommission, dieses Urteil sowohl in Polen als auch in der gesamten EU durchzusetzen, nachdem solche EuGH-Urteile in der Vergangenheit von zahlreichen Mitgliedsstaaten ignoriert worden waren.

  • Link auf das EuGH-Urteil C-713/23
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BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
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