Einzig ein bis zwei Rollstuhlplätze sind bei Veranstaltungen verpflichtend zur Verfügung zu stellen.

Am 14. Jänner 2026 beschloss der Salzburger Landtag ein neues Veranstaltungsgesetz. Bereits am Entwurf hatten zahlreiche Organisationen von Selbstvertretenden aber auch der Klagsverband Kritik geäußert, enthielt dieser doch nur eine einzige Maßnahme zum Abbau von Barrieren.
Bei dieser einen ist es auch geblieben: Veranstaltende müssen lediglich einen Rollstuhlplatz zur Verfügung stellen und bei Großveranstaltungen ab 500 Personen zwei Rollstuhlplätze. Darüber hinaus gibt es keinerlei Verpflichtungen, insbesondere bleiben andere Behinderungen samt und sonders unberücksichtigt.
In seiner Stellungnahme vom September 2025 kritisierte der Klagsverband die fehlende Verankerung eines umfassenden und möglichst barrierearmen Zugangs zu Veranstaltungen. Um solchen möglichst praxisnah und inklusiv im Veranstaltungsgesetz zu verankern, hatte der Klagsverband angeregt, Selbstvertretung-Expertinnen bei der Erarbeitung ergänzender Bestimmungen zum Abbau von Barrieren einzubeziehen.
Auch die vom Klagsverband empfohlenen verpflichtenden Awareness-Konzepte fehlen im Salzburger Veranstaltungsgesetz. Diese hätten Belästigungen und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, einer Behinderung, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und Weltanschauung, der sexuellen Orientierung oder des Alters möglichst hintanhalten können.
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