Schüler*innen mit besonders schweren Behinderungen droht Ausschluss von Persönlicher Assistenz.

Mit einer neuen Durchführungsverordnung soll der Anspruch auf Schulassistenz in der Steiermark künftig klarer geregelt werden. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Klar abzulehnen ist jedoch, dass kein Assistenzanspruch für Schüler*innen vorgesehen ist, wenn sie aufgrund der Schwere ihrer Beeinträchtigung voraussichtlich nicht am Unterricht teilnehmen können. Dabei bleibt der Entwurf jedoch unklar, wer nach welchen Kriterien so eine Einschätzung vornehmen soll. Zudem geht so eine Unterscheidung von einem stark defizit-orientiertem Bild von Behinderung aus. Anstatt Teilhabe durch Abbau von Barrieren zu ermöglichen, teilt man die Schüler*innen danach, ob sie etwas können oder vermeintlich nicht können.
So ein von vornherein geregelter Ausschluss steht mit den menschenrechtlichen Vorgaben im Wiederspruch, insbesondere mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Das verdeutlicht auch der Österreichische Behindertenrat in einer kritischen Stellungnahme zum Entwurf. Denn gerade die Assistenz kann Teilhabe ermöglichen und darf daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Gleichstellungsrechtlich ist eine Unterscheidung nach unterschiedlichen Gruppen von Kindern mit Behinderung ebenso äußerst problematisch und kann eine Diskriminierung darstellen. Das hat der Klagsverband bereits im Jahr 2023 in seiner erfolgreichen Verbandsklage zur Persönlichen Assistenz im Bereich der Bundesschulen gerichtlich feststellen lassen.
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