Stadt Wien muss laut Oberstem Gerichtshof Schmerzensgeld zahlen. In seiner Begründung bezieht er sich auf die in der Verfassung verankerten Kinderrechte.

Ein Kind mit Mehrfachbehinderung erhielt über Jahre keine geeignete Pflege und Betreuung in Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied im Jänner 2026 (Entscheidung 1Ob143/25y), dass die Stadt Wien die in der Verfassung verankerten Kinderrechte berücksichtigen und dem Kind € 40.000 Schmerzensgeld zahlen muss. Dies ist ein wichtiges Signal für die Stärkung der Kinderrechte und Rechte von Kindern mit Behinderung.
Kind jahrelang in ungeeigneter Psychiatrie untergebracht
Aufgrund einer seltenen genetischen Erkrankung ist das betroffene Kind auf eine 24-Stunden Betreuung angewiesen, vor allem eine beständige Umgebung und Zuwendung sind dabei wichtig. Die erforderliche Pflege war in der Wohnung der Eltern nicht möglich, eine Einrichtung für pflegebedürftige Kinder in Wien nicht vorhanden. Ab 2018 war das Kind daher in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, in der jedoch keine adäquate Pflege und basale Förderung oder Ergotherapie bereitgestellt werden konnten. Der Aufenthalt in dieser Klinik löste bei dem Kind über Jahre hinweg Unruhe, Agitation und Schmerzen aus.
Als Alternative erhielten die Eltern ein Angebot für einen geeigneten, aber 120 Kilometer vom Wohnort entfernten Betreuungsplatz. Durch die große Distanz hätten sie aber nicht im notwendigen Ausmaß den Kontakt zu ihrem Kind halten können, was wesentliche Auswirkungen auf dessen Wohlbefinden gehabt hätte.
Erst eine Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft aus dem Jahr 2021 brachte Bewegung in die Sache: Im November 2023 eröffnete in Wien schließlich ein Pflegeheim für Kinder mit sechs Plätzen für stationäre Rund-um-die-Uhr-Pflege. Dort herrscht nun ein optimales Pflegesetting für das betroffene Kind.
OGH: Wiener Sozialhilfegesetz unter Berücksichtigung der Rechte von Kindern auslegen
Der OGH hat in seiner Entscheidung nun die Untätigkeit des Landes Wien als Sozialhilfeträger als rechtswidrig bewertet, da es trotz des offensichtlichen Bedarfs über Jahre hinweg keine geeignete Pflegeeinrichtung für Kinder zur Verfügung gestellt hatte.
Er nahm dabei auf die in der Verfassung verankerten Kinderrechte Bezug: Die vom Land Wien nach dem Wiener Sozialhilfegesetz zur Verfügung zu stellende Pflege ist unter Berücksichtigung der Rechte der Kinder auszulegen: Danach hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, sowie auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung. Jedes Kind mit Behinderung hat daher Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Bei einer Betreuung sind neben körperlichen Aspekten vor allem auch die Befriedigung psychischer Bedürfnisse und sozialer Kontakte im angemessenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Diesen Pflichten ist das Land Wien laut OGH jahrelang nicht nachgekommen und haftet daher für die dem Kind entstandenen Nachteile aus der Amtshaftung.

