Eine österreichische Autovermietung vermietet keine Autos an Personen aus dem osteuropäischen Raum. Nicht-österreichischen StudenInnen wird die Bankomatkarte verwehrt und auch den ansonsten mit dem Studentenkonto verbundenen Überziehungsrahmen erhalten sie in einigen Fällen gar nicht. Ausländer zahlen überzogene Kautionen beim Ausleihen von Baumaschinen. Eine Kroatin bekommt trotz inländischem Konto keinen Handyvertrag.
Das sind nur einige von vielen Fällen, die sich tagtäglich ereignen. Aber sind das Diskriminierungen der Betroffenen im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes?
Die „Staatsbürgerschaftsausnahme“
Das Recht auf Gleichbehandlung gilt grundsätzlich für alle Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, sohin auch für alle Drittstaatsangehörigen. Die Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union verpflichten die Mitgliedsstaaten unter anderem auch dazu, ihre jeweiligen Gesetze auf diskriminierende Bestimmungen zu überprüfen und solche Bestimmungen gegebenenfalls abzuschaffen.
Zugleich erkennen die Richtlinien aber an, dass die Staaten in bestimmten Bereichen, wie etwa bei den Regelungen zu Einreise und Aufenthalt oder beim Arbeitsmarktzugang, Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit machen können. Es besteht für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2000/43/EG auch keine Verpflichtung, seine remdenrechtlichen Regelungen sowie die Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung zu ändern. Diese Unterscheidungen in den genannten Bereichen gelten daher ausdrücklich nicht als Diskriminierung.
Auf solche Rechtsbereiche bezieht sich auch die sogenannte „Staatsbürgerschaftsausnahme“ im Gleichbehandlungsgesetz (vgl. §§ 17 Abs. 2 und 31 Abs. 2 GlBG). Sie ist kein Freibrief zu Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit ohne sachliche Rechtfertigung. Die Materialien halten dazu fest, dass eine auf die Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung aber nicht untersagt ist, sofern eine solche aus sachlichen Gründen erfolgt und nicht, um z. Bsp. eine rassistische Vorgangsweise zu verfolgen.
Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit
Unterscheidungen zwischen In- und AusländerInnen führen aber oft zu einer Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und haben zumeist keinen Bezug zur Staatsbürgerschaft. Für die genaue Abgrenzung von Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit und Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit muss der Sachverhalt deshalb genau betrachtet werden.
Verhaltensweisen einer ethnisch motivierten Diskriminierung sind solche, die danach differenzieren, ob das Gegenüber als fremd gilt. Den Diskriminierenden ist es dabei regelmäßig egal, ob das als fremd wahrgenommene Gegenüber einen inländischen Pass besitzt oder nicht, im Gegenteil wird auch für „eigene“ Staatsbürger der Begriff „Ausländer“ verwendet. Entscheidend für eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes ist sohin allein die Zuschreibung als „fremd“ aufgrund besonderer Merkmale, wie Hautfarbe, Aussehen, Verhalten, Kleidung oder Sprache .
Ergebnis
In allen oben angeführten Fallbeispielen handelt sich sich um Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, denn es sind nicht die Bereiche Einreise, Aufenthalt oder Arbeitsmarktzugang betroffen. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet in § 31 Absatz 1 Ziffer 4 GlBG die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Eine Berufung auf die sog. „Staatsbürgerschaftsausnahme“ ist daher ausgeschlossen.
Auch die viel zitierte und auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruhende Vertragsfreiheit rechtfertigt die Abweisungen und Schlechterbehandlungen durch die Dienstleistungsanbieter nicht. Zwar gibt es keinen allgemeinen Kontrahierungs- oder Abschlusszwang, aber man kann sich seine Vertragspartner nicht nach dem Gesichtspunkt der ethnischen Zugehörigkeit aussuchen oder Personen, die nicht der Mehrheitsgesellschaft angehören, schlechtere Vertragsbedingungen aufzwingen.
Die Betroffenenen haben sohin einen Anspruch auf den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Derartig diskriminierende Verhaltensweisen müssen nicht hingenommen oder toleriert werden. Nein, die betroffenen Personen können und sollten sich wehren und damit den Dienstleistungsanbieter deutlich machen, dass ihre Vorgehensweisen gesetzeswidrig sind und nicht ohne Folgen bleiben.