• Zum Inhalt springen
  • Zum Hauptmenü springen
  • Skip to site footer
  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv
  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Klagsverband - zur Startseite

Klagsverband

zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Jahresberichte
    • Projekte
    • Ihre Spende
  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • nach Gerichten
    • nach UN-Empfehlungen
    • nach Gesetzen
    • nach Diskriminierungs-Gründen
    • nach Bereichen
  • Wissen
  • Politik
    • Der Klagsverband fordert
    • Stellungnahmen 2026
    • Schattenberichte
    • #rechtehatsie


  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv

  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Jahresberichte
    • Projekte
    • Ihre Spende
  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • nach Gerichten
    • nach UN-Empfehlungen
    • nach Gesetzen
    • nach Diskriminierungs-Gründen
    • nach Bereichen
  • Wissen
  • Politik
    • Der Klagsverband fordert
    • Stellungnahmen 2026
    • Schattenberichte
    • #rechtehatsie

  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Aktuelle Seite: Start / News / Steiermark: Lücken bei Umsetzung der Richtlinie über Standards für Gleichbehandlungsstellen und der Entgelttransparenzrichtlinie

Steiermark: Lücken bei Umsetzung der Richtlinie über Standards für Gleichbehandlungsstellen und der Entgelttransparenzrichtlinie

12. Mai 2026 von Thomas Mördinger

Klagsverband-Stellungnahme zum Entwurf für die Novelle des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes.  

Ein Screenshot der Stellungnahme des Klagsverbands zum Gesetzesentwurf

Der Entwurf zur Novelle des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes zeigt neben etwas Licht vor allem viel Schatten. Insbesondere spiegelt der Entwurf drei umzusetzende zentrale EU-Richtlinien nur unvollständig wider.

Fehlende Gleichbehandlungsstellen für Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

Die beiden Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 über Standards von Gleichbehandlungsstellen legen Mindestanforderungen für deren Arbeitsweisen fest. Nach Einschätzung des Klagsverbands ist eine effektive Umsetzung nur durch eine Ausstattung der Gleichbehandlungsstellen mit ausreichend Ressourcen, deren Unabhängigkeit bei der Personalauswahl und durch Weisungsfreiheit zu erzielen.

Der Entwurf schreibt auch ausdrücklich die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungskommission und der*des Gleichbehandlungsbeauftragten fest, bei der Personalbesetzung soll letztere*r aber nur ein Anhörungsrecht bei der Personalbesetzung zukommen, anstatt auch hier unabhängig zu sein. Eine große Lücke im vorliegenden Entwurf ist das Fehlen von Gleichbehandlungsstellen für Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit sowie von geschlechtsspezifischen Diskriminierungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Der Klagsverband fordert daher die Einrichtung einer umfassend befugten zentralen Gleichbehandlungsstelle für alle Diskriminierungsverbote.

Die vorgesehen Möglichkeit der Teilnahme der*des Gleichbehandlungsbeauftragten zur persönlichen Unterstützung ohne Verfahrensrechte an Verfahren betreffend Diskriminierung und (sexueller) Belästigung reicht nicht für eine effektive Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsbetroffenen aus. Daher sollten sowohl Gleichbehandlungsbeauftragte als auch anderen Verbänden, Organisationen und juristischen Personen Klagerechte erhalten, wenn die Einhaltung der gesetzlich verankerten Diskriminierungsverbote zu ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen gehört.

Entgelttransparenz-Richtlinie: Fehlende Definition von „gleichwertiger Arbeit“

Die Richtlinie 2023/970 zielt auf die Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ab. Positiv hervorzuheben ist, dass Fragen über die Entgeltentwicklung im laufenden oder in früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen im Auswahlverfahren unzulässig sind.

Allerdings fehlt eine richtlinienkonforme Definition für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit, auf die zahlreiche Maßnahmen der Richtlinie aufbauen. Diese Definition sollte objektive und geschlechtsneutrale Kriterien, insbesondere nach den damit verbundenen Kompetenzen, Belastungen und Arbeitsbedingungen sowie der damit verbundenen Verantwortung im Gesetzestext verankern.

Neben fehlenden Klagerechten analog zu jenen für die Standards-Richtlinien geforderten, bestehen für eine effektive Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie weitere Lücken. Insbesondere erforderlich sind Präzisierungen beim Auskunftsrecht, die Verankerung von Unterlassungsansprüchen bei Entgeltdiskriminierungen, die Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln in Verfahren sowie Vorkehrungen für die Geltendmachung von Folgeansprüche wie Pensionsschäden – unter anderem durch entsprechende Verjährungsregeln.

  • Alle Details finden sich in der Stellungnahme des Klagsverbands (PDF).
Diesen Beitrag teilen:
zum Seitenanfang

Sidebar

News-Archiv

  • 2025
  • 2024
  • 2023
  • 2022
  • 2021
  • 2020
  • 2019
  • Frühere Jahre

Newsletter

Bleiben Sie mit unserem Klagsverband-
Newsletter immer up-to-date!

Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung und nehme zur Kenntnis, dass der Newsletterdienst Mailchimp zum Versand verwendet wird.

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • YouTube

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)

Einwilligung verwalten

Wir verwenden Cookies um YouTube Videos und eine Google Map anzuzeigen. 

Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Präferenzen
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Google setzt Marketing Cookies. Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
  • Optionen verwalten
  • Dienste verwalten
  • Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten
  • Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
  • {title}
  • {title}
  • {title}