Klagsverband-Stellungnahme zum Entwurf für die Novelle des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes.

Der Entwurf zur Novelle des Steiermärkischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes zeigt neben etwas Licht vor allem viel Schatten. Insbesondere spiegelt der Entwurf drei umzusetzende zentrale EU-Richtlinien nur unvollständig wider.
Fehlende Gleichbehandlungsstellen für Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
Die beiden Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 über Standards von Gleichbehandlungsstellen legen Mindestanforderungen für deren Arbeitsweisen fest. Nach Einschätzung des Klagsverbands ist eine effektive Umsetzung nur durch eine Ausstattung der Gleichbehandlungsstellen mit ausreichend Ressourcen, deren Unabhängigkeit bei der Personalauswahl und durch Weisungsfreiheit zu erzielen.
Der Entwurf schreibt auch ausdrücklich die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungskommission und der*des Gleichbehandlungsbeauftragten fest, bei der Personalbesetzung soll letztere*r aber nur ein Anhörungsrecht bei der Personalbesetzung zukommen, anstatt auch hier unabhängig zu sein. Eine große Lücke im vorliegenden Entwurf ist das Fehlen von Gleichbehandlungsstellen für Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit sowie von geschlechtsspezifischen Diskriminierungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Der Klagsverband fordert daher die Einrichtung einer umfassend befugten zentralen Gleichbehandlungsstelle für alle Diskriminierungsverbote.
Die vorgesehen Möglichkeit der Teilnahme der*des Gleichbehandlungsbeauftragten zur persönlichen Unterstützung ohne Verfahrensrechte an Verfahren betreffend Diskriminierung und (sexueller) Belästigung reicht nicht für eine effektive Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsbetroffenen aus. Daher sollten sowohl Gleichbehandlungsbeauftragte als auch anderen Verbänden, Organisationen und juristischen Personen Klagerechte erhalten, wenn die Einhaltung der gesetzlich verankerten Diskriminierungsverbote zu ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen gehört.
Entgelttransparenz-Richtlinie: Fehlende Definition von „gleichwertiger Arbeit“
Die Richtlinie 2023/970 zielt auf die Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ab. Positiv hervorzuheben ist, dass Fragen über die Entgeltentwicklung im laufenden oder in früheren Arbeits- oder Dienstverhältnissen im Auswahlverfahren unzulässig sind.
Allerdings fehlt eine richtlinienkonforme Definition für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit, auf die zahlreiche Maßnahmen der Richtlinie aufbauen. Diese Definition sollte objektive und geschlechtsneutrale Kriterien, insbesondere nach den damit verbundenen Kompetenzen, Belastungen und Arbeitsbedingungen sowie der damit verbundenen Verantwortung im Gesetzestext verankern.
Neben fehlenden Klagerechten analog zu jenen für die Standards-Richtlinien geforderten, bestehen für eine effektive Umsetzung der Entgelttransparenz-Richtlinie weitere Lücken. Insbesondere erforderlich sind Präzisierungen beim Auskunftsrecht, die Verankerung von Unterlassungsansprüchen bei Entgeltdiskriminierungen, die Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln in Verfahren sowie Vorkehrungen für die Geltendmachung von Folgeansprüche wie Pensionsschäden – unter anderem durch entsprechende Verjährungsregeln.

