§ 2 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes bestimmt, dass begünstigt Behinderte österreichische, EWR-Staatsangehörige oder anerkannte Flüchtlinge sein müssen.
Das Bundessozialamt verweigerte einem türkischen Arbeitnehmer, der nach seinen Angaben seit 1995 in Österreich beschäftigt ist, unter Hinweis auf diese Bestimmung den Behindertenpass. Der Betroffene beschwerte sich beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und erhielt dort Recht.
Aus dem Assoziierungsabkommen EG-Türkei (Verordnung 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968) ergibt sich, dass geschützte türkische Staatsangehörige auch bezüglich der KLündigungsbedingungen nicht benachteiligt werden dürfen. Der VwGH verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem dieser feststellte, dass Personen, die unter dem Schutz dieses Assoziierungsabkommens stehen, EWR-StaatsbürgerInnen gleichgestellt werden müssen. Dieses Urteil hatte zu einer Novelle des Arbeiterkammer-Gesetzes geführt, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind) das passive Wahlrecht bei Arbeiterkammer-Wahlen einräumt.
Das Erkenntnis des VwGH ist rein juristisch eine Selbstverständlichkeit – und trotzdem eine wichtige Klarstellung zur Gleichstellung türkischer Staatsangehöriger mit Behinderung.