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Aktuelle Seite: Start / News / Gleichstellung kaufen

Gleichstellung kaufen

14. September 2009 von Klagsverband

Die Vergabe öffentlicher Aufträge wird von staatlicher Seite für die Erreichung unterschiedlichster politischer Zielsetzungen verwendet. Schlagworte wie z.B. „green procurement“ (Auftragsvergabe zur Förderung umweltpolitischer Anliegen) oder „social use of public procurement“ verdeutlichen das.

antidiskriminierungsrecht1Das Vergabewesen wird jedoch dort (noch) zu wenig genutzt, wo es um die Erreichung größerer sozialer Gerechtigkeit, insbesondere um Gleichstellung geht. Dieser Auffassung ist Christopher McCrudden1, nachzulesen in der aktuellen Ausgabe der Europäischen Zeitschrift zum Antidiskriminierungsrecht2. Der Autor gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Verknüpfung des Vergabewesens mit sonstigen politischen Zielsetzungen, insbesondere Gleichstellung.

Geschichte

Von der Verknüpfung sozialpolitischer Zielsetzungen mit der Vergabe öffentlicher Aufträge wurde in Nordamerika und Europa bereits Mitte des 19. Jahrhunderts Gebrauch gemacht. In England wurde die öffentliche Auftragsvergabe beispielsweise dazu verwendet, schlechte Arbeitsbedingungen zu beseitigen und die Bezahlung gerechter Löhne durchzusetzen. In den Vereinigten Staaten sollte damit u.a. die Gleichstellung schwarzer Amerikaner im Arbeitsleben gefördert werden. Im Kanada des 20. Jahrhunderts wird  das Auftragswesen als Instrument zur Beseitigung der wirtschaftlichen Benachteiligung seiner Ureinwohner verwendet.

Rechtliche Fragen

Es stellt sich bei jeder derartigen Verknüpfung die Frage, wie groß dabei der rechtliche Spielraum für den öffentlichen Auftraggeber ist: Inwieweit liegt ein Verstoß gegen die in Handelsübereinkommen oder in Gemeinschaftsrecht verankerten allgemeinen Grundsätze von freiem Wettbewerb und dem Verbot von Protektionismus vor? Sind derartige Verknüpfungen vergaberechtskonform? Werden sie dem Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gerecht?

Der EuGH neigte immer dazu, das Vergabewesen nicht isoliert, sondern als Teil der größeren ökonomischen und sozialen Rolle zu betrachten, die die Gemeinschaft übernommen hatte. Dies ließ Raum für die Verfolgung sonstiger politischer Maßnahmen im Rahmen des Vergaberechts. Wie z.B. im Fall Beentjes aus dem Jahr 1988, in dem es der EuGH für zulässig erachtete, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Bieter in den Vertragsbedingungen verpflichtete, bei Vertragserfüllung auch soziale Ziele, in diesem Fall die Senkung der Arbeitslosigkeit, zu verfolgen.

Dieser Ansatz wurde auch in die zentralen europäischen Vergaberechts-Quellen (RL 2004/17/EG und RL 2004/18/EG) integriert. Demnach dürfen zusätzliche Vertragsbedingungen in den Ausschreibungsunterlagen sowohl sozial- als auch umweltpolitische Aspekte betreffen. Der EuGH scheint aber jüngst von dieser Judikaturlinie abzugehen (z.B. Rechtssache Rüffert).

Öffentliche Auftragsvergabe und Gleichstellung

Die Verknüpfung öffentlicher Auftragsvergabe mit dem politischen Ziel Gleichstellung findet nach dem Befund des Autors aber lediglich punktuell statt. Eine der sich in der Praxis ergebenden entscheidenden Schwierigkeiten sei das Versagen der öffentlichen Auftraggeber, Gleichstellung in jeder Phase eines Vergabeverfahrens sicherzustellen. Die Pflicht zur Gleichstellung werde von den zuständigen Stellen insgesamt meist eher als nachträgliche Ergänzung denn als zentrales Anliegen, eher als lästige Pflicht, denn als Chance eingestuft.

Schlussfolgerungen

Der Autor kommt abschließend zum Ergebnis, dass die öffentliche Auftragsvergabe ein rechtmäßiges und effektives Mittel zur Verwirklichung von Gleichstellung und Durchsetzung von Menschenrechten ist, das deshalb von staatlicher Seite viel stärker angewendet werden sollte.

Leider zeigt der Artikel keinen Weg auf, wie (Mitglied)Staaten bzw. Auftraggeber motiviert werden können mittels öffentlicher Auftragsvergabe tatsächlich verstärkt bestimmte Ziele zu verfolgen. Vielleicht besteht die einzige Möglichkeit darin, dass die EU im Zuge der Harmonisierung des europäischen Vergaberechts die Mitgliedstaaten statt wie bisher zu berechtigen, hinkünftig verpflichtet, die Auftragsvergabe von der Erfüllung bestimmter gleichstellungspolitischer Bedingungen abhängig zu machen.

Man kann aber davon ausgehen, dass sehr viel Zeit verstreichen würde, bis der für eine entsprechende Regelung erforderliche Konsens auf europäischer Ebene gefunden würde. Im Augenblick besteht jedenfalls die Gefahr der Beliebigkeit des Einsatzes des öffentlichen Auftragswesens. Die Erreichung von mehr Gleichstellung durch Auftragsvergabe ist dabei immer vom jeweils aktuell vorherrschenden politischen Willen abhängig…

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1 Dozent für Menschenrechte an der Universität Oxford.
2 Europäische Zeitschrift für Antidiskriminierungsrecht, 8/2009, S. 21 ff.
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