Wie der Online-Standard berichtet, versucht der Wohnungsvergabeausschuss des Halleiner Gemeinderats mittels einer 30 %-Quote in den von ihm zu vergebenden Wohnhäusern eine Ghettoisierung zu verhindern.
Dieses Ziel ist im Sinne des Integrationsgedankens durchaus sinnvoll – das gewählte Mittel aber klar rechtswidrig.
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz verbietet den Gemeinden in § 28 Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistung, einschließlich von Wohnraum. Muttersprache ist ein ganz typisches Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit.
Als Rechtsfolge sieht § 29 Schadenersatz vor. Dieser besteht aus dem Vermögensschaden (z.B. die Differenz zu einem höheren Mietzins, den jemand woanders zahlen muss) und einer Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz). Diesen Schadenersatz kann aber nur eine Einzelperson fordern und gerichtlich einklagen, die eine Wohnung mieten wollte und der aufgrund der 30 %-Quote die Wohnung nicht vermietet wurde.
Die Salzburger Gleichbehandlungskommission der Gemeinden kann nicht angerufen werden, da sie nur für Diskriminierung von Gemeindebediensteten – und nicht für Diskriminierung durch Gemeindebedienstete – zuständig ist.
Nur die Gleichbehandlungsbeauftragte der Salzburger Landesregierung kann dieses Vorgehen der Gemeinde Hallein aufgreifen und ihr Empfehlungen zur Beseitigung der Diskriminierung vorlegen.