Als Hate Crimes werden Straftaten bezeichnet, bei denen die Opfer überwiegend aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit ausgesucht werden. Die meisten Menschen denken dabei an rassistische, antisemitische oder islamfeindliche Übergriffe. Hate Crimes werden aber auch etwa an Obdachlosen, Schwulen und Lesben, Menschen mit Behinderung oder Frauen verübt. Auch der Begriff „biased crimes“ (vorurteilsbedingte Straftaten) ist üblich, wenn statt auf den zugrunde liegenden Hass auf die ursächlichen Vorurteile hingewiesen werden soll.
In Österreich gibt es – in Folge der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen – im Strafrecht zwei Bestimmungen, die (ohne das so zu nennen) zur Bekämpfung von Hate Crimes verwendet werden können: § 33 Z 5 Strafgesetzbuch (StGB) normiert rassistische Gründe für eine Straftat als Erschwerungsgrund und § 283 StGB verbietet Verhetzung. § 33 Z 5 StGB wird scheinbar von den Strafgerichten gar nicht angewendet, Verurteilungen wegen Verhetzung sind sehr selten.
Kritik gibt es sowohl an der derzeitigen Formulierung der Gesetze und an der zurückhaltenden Anwendung durch die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte. Ausdrücklich werden in beiden Bestimmungen nur rassistische und religionsfeindliche Motive erwähnt – und zwar in einer Sprache, die unreflektiert Übersetzungen internationaler Abkommen übernimmt und im Sprachgebrauch des 19. Jahrhunderts verhaftet ist. Straftaten, die aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Alters oder einer Behinderung begangen werden, sind dagegen nicht ausdrücklich umfasst. Weiters sind Angehörige von Personen, die TrägerInnen eines der genannten Merkmale sind, nicht geschützt. Daraus ergibt sich, dass Menschen, die aufgrund der Hautfarbe oder Religion ihrer PartnerInnen Opfer von Übergriffen werden, nicht geschützt sind.
Der Klagsverband, HOSI Wien und ZARA regen daher an:
- im Sinne einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Gründe für Hate Crimes mit den zivilrechtlichen Diskriminierungsverboten zu vereinheitlichen,
- völker- und europarechtliche Verpflichtungen umzusetzen,
- veralterte Begriffe zu ersetzen,
- „Rasse“ und „sexuelle Ausrichtung“ durch „ethnische Zugehörigkeit“ und „sexuelle Orientierung“ zu ersetzen,
- einen Assoziierungsschutz einzubauen und
- einschlägig tätige Richterinnen und StaatsanwältInnen zu sensibilisieren.
Die gemeinsame Stellungnahme von Klagsverband, HOSI Wien und ZARA können Sie hier als pdf und im Word-Format herunterladen.
Alle Stellungnahmen finden Sie auf der Webseite des Parlaments.