Die derzeit im Nationalrat diskutierte 2. Dienstrechts-Novelle 2009 sieht in § 43a Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) eine Pflicht zum achtungsvollen Umgang (Mobbingverbot) als Dienstpflicht vor. Bei Zuwiderhandeln können Sanktionen gemäß § 91 ff BDG verhängt werden.
Die Erläuternden Bemerkungen verstehen Mobbing als „eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausst0ßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird“.
Auch Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen, welche die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, sind in diesem Sinn verboten. Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes gelten unerwünschte, unangebrachte, beleidigende und anstößige Verhaltensweisen als diskriminierend.
Die Erläuternden Bemerkungen sehen auch vermehrte Bewusstseinsbildung zu diesem Thema vor.