Artikel 2 der Konvention definiert angemessene Vorkehrungen als „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können.“
Auf der Website des DIMR finden sich ein Audio Beitrag zu diesem Thema (mp3-Format) und eine Videomitschnitt (Flash).