Der oberösterreichische Landeshauptmann verwarf am 8. November 2008 die Berufung gegen einen Bescheid, der die Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch mangels genitalverändernder Operation verweigerte. Die Beschwerdeführerin, die den Vermerk „männlich“ in den – ihrem Erscheinungsbild entsprechenden – Vermerk „weiblich“ ändern wollte, fühlte sich in ihrer Menschenwürde, dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und dem Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzt. Das nun vorliegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hob den Bescheid auf und stellt zwei Dinge klar:
- Für Änderungen des Geschlechtseintags im Geburtenbuch ist eine (genitalverändernde) Operation keinesfalls Voraussetzung.
- Außerdem hat die Behörde die relevanten Sachverhalte selbst zu ermitteln. Die Verpflichtung zur Vorlage von Gutachten ist verfassunsgwidrig.
Es bleibt zu hoffen, dass nun endlich eine unbürokratische und mit grundlegenden Standards der Menschenrechte in Einklang stehende Regelung zur Änderung des Geschlechter-Eintrags im Geburtenbuch geschaffen wird.