Ein Mann, dessen Bewerbung zur Feuerwehr in Hessen aufgrund des Alters nicht berücksichtigt wurde, klagte wegen Verstoß gegen das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Höchstgrenze von 30 Jahren in der hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung stelle eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn sie objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Ausdrücklich genannt wird die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund Ausbildungserfordernisse eines bestimmten Arbeitsplatzes.
Ziel der Altersgrenze ist es, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten. Der mittlere feuerwehrtechnische Dienst erfordert für bestimmte Einsätze hohe körperliche Anforderungen, wie zum Beispiel Brandbekämpfung und Personenrettung. Einige dieser Aufgaben können nur von jungen Beamten wahrgenommen werden. Um dies zu beweisen, wurden sportmedizinische Gutachten vorgelegt.
In seinem Vorabentscheidungsverfahren entschied der EuGH (C?229/08), dass die Altersgrenze zulässig ist, da dadurch die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr ermöglicht wird.