Wie alles begann
Der Kläger besuchte im Feber und März 2008 zwei Länderspiele der österreichischen Fußballnationalmannschaft, für die er 28 und 18 Euro zahlte. Frauen konnten für diese beiden Spiele Karten um 15 und 11 Euro kaufen – sie zahlten daher um 20 Euro weniger. Der Kläger verlangte diese Summe zuerst von der Finanzprokuratur, die seine Forderung ab- und ihn an den Verfassungsgerichtshof verwies. Dort brachte er am 16. Jänner 2009 eine Staatshaftungsklage ein.
Woran die Klage scheiterte
Der Kläger verlangte die Differenz von 20 Euro als materiellen Schadenersatz. Er argumentierte, dass er durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG diese Forderung nicht im ordentlichen Zivilrechtsweg durchsetzen konnte.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte seine Klage vor allem ab, da er keinen Schaden erkennen konnte. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er das Ticket bei rechtzeitiger richtlinienkonformer Umsetzung billiger bekommen hätte. Ob die unterschiedlichen Preise für Männer und Frauen gerechtfertigt werden können, ließ er offen. Er wies aber auf den Erwägungsgrund 16 der Richtlinie hin, der eine solche Interpretation zulässt, sogar nahelegt.
Wenn der Kläger auch immateriellen Schadenersatz für die persönliche Beeinträchtigung gefordert hätte, wäre der Verfassungsgerichtshof nicht so leicht um eine Entscheidung dieser Frage herumgekommen.
Die Frage, ob unterschiedliche Ticketpreise für Männer und Frauen bei Fußballspielen gerechtfertigt sind, bleibt also vorerst unentschieden. Zur Entscheidung