Am 13. April 2010 urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-73/08 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf Ansuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofes über die Zulassungsbeschränkung an Universitäten.
Im französischen Teil Belgiens gilt für Studien im Gesundheitsbereich eine Quotenregelung. Die Französische Gemeinschaft war der Ansicht, dass die Zahl nicht ansässiger Studierender zu hoch geworden sei und erließ daher das Dekret vom 16. Juni 2006. Nach Artikel 4 des Dekrets vom 16. Juni 2006 werden nur 30 Prozent nichtansässige Studierende zugelassen. Da die Zahl der nichtansässigen Studierenden die im genannten Dekret festgesetzte Grenze überstieg, veranstalteten die betroffenen Einrichtungen unter diesen StudienbewerberInnen eine Auslosung, bei der die Kläger der Ausgangsverfahren leer ausgingen. Ihre Anträge auf Einschreibung wurden daher von den betroffenen Einrichtungen abgelehnt.
Österreich hat Belgien in dieser Rechtssache unterstützt, denn auch Österreich erschwert ausländischen Studierenden den Zugang zum Medizinstudium. Mit diesem Hintergrund sind wohl auch die positiven und teilweise überschießenden Schlagzeilen in den nationalen Medien zu erklären. Dass Quotenregelungen nun aber generell rechtskonform und damit zulässig sind, wird durch das Urteil nicht pauschal bestätigt.
Der EuGH stellte in seinem Urteil fest, dass die belgische Quotenregelung eine Diskriminierung zwischen ansässigen und nichtansässigen Studierenden darstellt, jedoch sei die Quote dann gerechtfertigt, wenn sie zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung und Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes darstellt.
Der EU-Grundsatz der Gleichbehandlung aller EU-Bürger darf sohin in eng beschränkten Ausnahmefällen zurückgestellt werden, wenn ansonsten der Schutz der öffentlichen Gesundheit in einem Mitgliedsstaat gefährdet wäre. Ob tatsächlich eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung vorliegt, die Quotenregelung dagegen ein geeignetes Mittel ist und nicht weniger weitreichende Maßnahmen ebenfalls helfen könnten, muss nun der Verfassungsgerichtshof in Belgien entscheiden.