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Aktuelle Seite: Start / News / EGMR-Urteil: Verbote im Fortpflanzungsmedizinbereich nicht gerechtfertigt

EGMR-Urteil: Verbote im Fortpflanzungsmedizinbereich nicht gerechtfertigt

17. Mai 2010 von Klagsverband

Österreich hat sich zwar grundsätzlich für eine Zulässigkeit von medizinisch unterstützter Fortpflanzung ausgesprochen. Allerdings erkannte der EGMR das Verbot hierfür Spendersperma oder –eizellen zu verwenden für nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Situation in Österreich

Einerseits ist die Verwendung von Spendersperma /-eizellen zur IVF (In Vitro Fertilisierung) in Österreich generell verboten, andererseits dürfen aber unter Ehegatten sowohl Eizellen als auch Sperma zur selbigen Methode verwendet werden. Die IVF stellt eine Befruchtung der weiblichen Eizelle mit männlichen Spermien im Reagenzglas dar.
Darüber hinaus ist die Benützung von Spendersperma zur direkten Befruchtung der gesunden Eierstöcke einer Frau erlaubt.
Fraglich bleibt also, warum in diesen Fällen eine Verschiedenbehandlung erfolgt!

Argumente des Verfassungsgerichtshof (VfGH)

 

Im Oktober 1999 stellte der VfGH fest, dass durch das Verbot der Verwendung von Spendersperma /-eizellen zur IVF  zwar ein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege, aber dieser gerechtfertigt sei, da es zu vermeiden ist unübliche Verwandtschaftsbeziehungen zu schaffen.
Auch seien die Risiken einer IVF mit einer Spendereizelle nur durch ein komplettes Verbot dieser Methode zu vermeiden.
Weiters spricht sich der VfGH für die Verschiedenbehandlung der Verwendung von Spendersperma für die IVF und für die ,,normale“ Befruchtung deshalb aus, weil er aufgrund der Einfachheit einer konventionellen Befruchtung ein Verbot für sinnlos hält, da es sehr einfach umgangen werden kann.

Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sprach in seiner Entscheidung Rechtssache: S. H. and Others v. Austria, no.57813/00 aus, dass die EU Staaten zwar grundsätzlich keinerlei Verpflichtung trifft künstliche Fortpflanzung überhaupt zu erlauben, wenn sie sich jedoch dafür entscheiden müssen alle zu beachtenden Interessen berücksichtigt werden.

Der EGMR stellte zum Verbot der Verwendung von Spendersperma für die IVF klar, dass diese Methode zwei Techniken der künstlichen Fortpflanzung vereint, welche für sich selbst gesehen erlaubt sind. Nämlich einerseits die IVF mit Eizellen und Sperma der Ehegatten und andererseits die Verwendung von Spendersperma zur ,,konventionellen“ Befruchtung.

Das Argument, die Verwendung von Spendersperma aus Praktikabilitätsüberlegungen für die herkömmliche Befruchtung zu erlauben und für die IVF zu verwehren, sieht der EGMR als ziemlich schwach an und sieht das Verbot in Abwägung mit dem Interesse der Paare eigene Kinder zu haben als haltlos.

Auch das Verbot der Verwendung von Spendereizellen ist mit der Begründung der Risikovermeidung nicht zu halten, da das Risiko bei der Entnahme und Wiedereinsetzung von Eizellen in die ursprüngliche Gebärmutter gleich gelagert ist.

Auch das Argument, dass mit der Verwendung von Spendereizellen /-sperma ungewöhnliche Familienbeziehungen geschaffen würden, ist angesichts der Zulässikeit von Adoptionen nicht schlagend.

Auswirkungen auf Österreich

Die obige Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wird noch vom Justizministerium analysiert. Danach wird entschieden, ob eine Berufung bei der großen Kammer des EGMR eingelegt wird. Justizministerin Bandion-Ortner äußerte sich in einem Presse- Interview skeptisch bezüglich der Spende von Eizellen.

Auch auf die Forderung des Bregenzer Anwalts Hubert Kinz nach einer EU-weiten Regelung der IVF wird vom Justizministerium äußerst vorsichtig reagiert und lediglich auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedsstaaten verwiesen. In den Beneluxstaaten und in Tschechien ist das Einsetzen fremder Eizellen bereits jetzt völlig legal.

Der Hinweis vieler Fachleute, dass betroffene Paare um ihren Kinderwunsch zu erfüllen häufig ins Ausland ausweichen, sollte ein Anstoß sein die nationalen Bestimmungen zum Schutz der betroffenen Bürger zu verändern.

Auch die Bioethikkommission des Bundeskanzleramtes sah dieses Erkenntnis des EGMR als Anlass eine grundlegende Reform des Fortpflanzungsrechts zu fordern. Generelle Wertungswidersprüche im Fortpflanzungsmedizingesetz gelte es zu beseitigen.

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