Die Volksanwaltschaft hat vor wenigen Tagen den Bericht für 2007 veröffentlicht. Darin findet sich das Kapitel 17, das sich auf den Seiten 433 bis 465 mit Antidiskriminierung beschäftigt.
Am erfreulichsten ist, dass die Volksanwaltschaft – unter Berufung auf das Menschenrechtskommittee der Vereinten Nationen – einen einheitlichen und umfangreichen Schutzstandard für alle Diskriminierungsgründe fordert.
Ausdrücklich stimmen sie auch mit dem Menschenrechtskommissar des Europarats überein, dass die Gleichbehandlungsanwaltschaft mehr Personal benötigt und das Gleichbehandlungsgesetz vereinfacht werden sollte.
Interessanterweise findet sich im Volksanwaltschaftbericht ein eigener Teil der den Namen „Diskriminierung aufgrund des sozialen Status“ trägt. Die Volksanwaltschaft erweist sich somit auch weiterhin als engagierte Einrichtung, die bei Diskriminierung Einzelpersonen unterstützt und sinnvolle Empfehlungen an staatliche Stellen abgibt.
Interessante Empfehlungen
Hier einige Fälle esonders aus dem Behinderungsbereich:
- Das Verbot, ein islamisches Kopftuchs oder den Tschador zu tragen, stellt grundsätzlich eine Diskriminierung aufgrund der Religion und der ethnischen Herkunft dar. Ausnahmen bestehen etwa, wenn dadurch notwendige Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Helmpflicht) unmöglich sind (17.3.2).
- Weiters fordert die Volksanwaltschaft den ORF auf, mehr Sendungen mit Untertiteln zu versehen (17.4.1).
- Er fordert auch vermehrte Anstrengungen zur Beseitigung von Barrieren im öffentlichen Raum und beim Verkehr (17.4.2).
- Er kritisiert auch die zersplitterten Verwaltungsabläufe, die Menschen mit behinderung oft einem Spießrutenlauf aussetzen (17.4.5).
- Er stellt weiters fest, dass das Sexualverhalten und die Fortpflanzungsfähigkeit in den Schutzbereich des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskommission (Schutz des Privat- und Familienlebens)fällt. Daher sind Eingriffe in die Fortpflanzungsfähigkeit nur mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet. Diese Einwilligung muss deshalb besonders dokumentiert werden (17.4.8).
- Die Volksanwaltschaft setzte sich auch für eine Schülerin ein, die aufgrund einer chronischen Krankheit eine Sondernahrung benötigt, die von den Eltern abgemischt wird. Während die Volksschullehrerin dem Mädchen diese Nahrung verabreichte, war dies in dem von der Wiener Magistratsabteilung (MA) 12 verwalteten Hort nicht möglich. Die MA 12 bestand anfangs darauf, dass die Schülerin ihre Nahrung von mobilem diplomierten Krankenpersonal erhält. Dieses Personal sollten nach Meinung der MA 12 die Eltern bezahlen. Die Volksanwaltschaft hielt dieses Vorgehen für „völlig inakzeptabel“ – worauf sich die MA 12 bereit erklärte, für diesen und zukünftige Fälle eine Lösung zu finden (17.4.9). Die MA 12 plant insbesondere die Bildung einer eigenen Hortgruppe in der Nähe des AKH, wo in Notfällen leichter und ärztliches und krankenpflegerisches Personal zurückgegriffen werden kann. Aus Sicht des Klagsverbands sollte darauf geachtet werden, dass es dadurch nicht zu einer Ghettoisierung von SchülerInnen kommt.