Wie per OTS-Aussendung bekanntgegeben wurde, plant das RKL eine Verfassungbeschwerde wegen der bestehenden Hierarchisierung im GlBG, da beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ein Diskriminierungsschutz nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und des Geschlechts, nicht aber aufgrund der sexuellen Orientierung (sowie des Alters und der Religion und Weltanschauung) besteht.
Daneben soll auch das Verhetzungsverbot des § 283 StGB gerügt werden. Dieses sieht einen Schutz für „eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe“ vor.
Derzeit liegt dem Nationalrat der Entwurf für ein „Terrorismuspräventionsgesetz“ vor, in dem der Verhetzungsschutz ausgebaut werden soll – die Stellungnahme des Klagsverbands findet sich als Nr. 45. Der Entwurf wurde wegen sehr weit gefasster Terrorismus-Tatbestände heftig kritisiert. Gegen die Ausweitung des Verhetzungsverbots gab es insbesondere von der Rechtsanwaltskammer heftige Kritik.