Diese Entscheidung (V 39/10, V 40/10) erging in einem Fall, den ein 62jähriger pensionierter Mann, angestrengt hat, weil er als Pensionist die Jahreskarte nur zum Vollpreis erhalten hat, selbst erwerbstätige Frauen jedoch ab 60 die vergünstigte Jahreskarte zum ermäßigten Tarif erhalten.
Der Mann klagte auf Schadenersatz wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes und der EU-Richtlinie 2004/113 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit der heute bekanntgegebenen Entscheidung vom 15. Dezember 2010, die diesem Tarif der Wiener Linien zu Grunde liegende Verordnung des Verkehrsministeriums verfassungswidrig aufgehoben.
Für das Ausserkrafttreten bestimmte der VfGH zwar eine Frist bis 31.12.2011. Männer können den vergünstigten Seniorentarif allerdings bis dahin zum vergünstigten Tarif für Frauen unmittelbar auf Grund der EU- Antidiskriminierungsrichtlinie geltend machen, weil für unionsrechtliche Ansprüche die Außerkrattretensfrist nicht relevant ist. Die übrigen Bestimmungen der betroffenen Verordnung – die etwa eine kostenlose Beförderung von „Schwerkriegsbeschädigten“, nicht aber von anderen Menschen mit Behinderung vorsehen, bleibt aufrecht.
Quellen: www.graupner.at und Presseinformation des VfGH