Nicht nur die falsche Religionszugehörigkeit, sondern auch das Fehlen eines religiösen Bekenntnisses kann sich als Hürde im Berufsleben herausstellen. Das musste eine Wienerin erkennen, die sich in einem konfessionellen Spital für die Stelle als Sekretärin beworben hatte. Sie fühlte sich vom potentiellen Arbeitgeber diskriminiert und hat mit Unterstützung des Klagsverbands Klage eingebracht.
Zur Vorgeschichte: Der Bewerberin wurden vom potentiellen Arbeitgeber ausgezeichnete Qualifikationen für die freie Stelle attestiert. Ihre Bewerbung könne aber nicht in Betracht gezogen werden, weil sie keine Religionszugehörigkeit habe, hieß es dann. Beim Bewerbungsgespräch wurde ihr nahe gelegt, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, was sie jedoch ablehnte. Damit ist sie für die Stelle nicht mehr in Frage gekommen.
Zum Verfahren: Eine Ausnahmebestimmung im Gleichbehandlungsgesetz besagt, dass ein konfessionelles Spital die Religionszugehörigkeit als Voraussetzung verlangen kann. Diese Regelung greift aber nur dann, wenn die Fachkenntnisse bei der in Frage kommenden Stelle nicht im Vordergrund stehen müssen.
Der Klagsverband vertritt die Ansicht, dass eine Sekretärin in einem Spital nicht in erster Linie Glaubensinhalte verbreiten muss, sondern die fachlichen Qualifikationen maßgeblich für die Besetzung der Stelle sein sollten.
Als sich im Lauf der Verhandlung abzeichnete, dass das Gericht die Ansicht des Klagsverbands teilen und eine Diskriminierung feststellen würde, hat das Spital im Rahmen eines Vergleichs eine Schadenersatzzahlung angeboten. Eine zufriedenstellende Lösung für die Klägerin, die meint:
„Eine Arbeitsstelle nicht zu bekommen, weil man keiner oder nicht der richtigen Religionsgemeinschaft angehört ist frustrierend und ärgerlich. Sich dagegen zu wehren und auch die Unterstützung zu bekommen gerichtliche Schritte einzulegen, ist sehr befreiend. Ich danke dem Klagsverband für diese Möglichkeit, es hat gut getan!“