„Du sicher nicht!“ – mit diesen Worten wurde einem Mann aufgrund seiner schwarzen Hautfarbe der Zugang zu einem Wiener Lokal verweigert. Vertreten durch den Klagsverband brachte er Klage wegen Diskriminierung ein und erhielt in erster Instanz Recht. Nun bestätigt auch das Berufungsgericht diese Rechtsansicht und beruft sich in seiner Entscheidung auf die Würde des Menschen.
Der Sachverhalt
Der betreffende Mann ist zu einer Geburtstagsparty in einem Wiener Lokal eingeladen. Als er mit einer Gruppe von acht weiteren Party-Gästen, alle österreichischer Herkunft, das Lokal betreten will, wird ihm vom Türsteher der Zutritt verweigert. Nach längeren Diskussionen und Erklärungsversuchen, die zu nichts führen, verlässt die Geburtstagsgesellschaft geschlossen das Lokal.
Das Verfahren
Trotz eines Prüfungsergebnisses der Gleichbehandlungskommission, in dem die Diskriminierung bereits festgestellt wird und dem außergerichtlichen Klärungsversuch des Sachverhaltes sehen die Betreiber des Lokals die unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ein. Der Mann bringt vertreten durch den Klagsverband Klage ein und fordert als Ersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung die Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes.
Das Gericht in erster Instanz stellt fest, dass der Mann von der Betreiberfirma des Lokals aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit unmittelbar diskriminiert wurde. Die Lokalbetreiber werden zu einer Zahlung von 1.000 Euro verpflichtet, legen jedoch Berufung gegen dieses Urteil ein. Aber auch das Berufungsgericht teilt die Rechtsansicht der ersten Instanz.
Die Demütigung des Mannes vor seinen Freundinnen und Freunden erüllt nach Ansicht des Gerichts ganz klar den Belästigungstatbestand: „Die Würde des Menschen bildet das eigentliche Fundamet der Grundrechte. Mit der Würde ist der soziale Wert- und Achtungsanpruch verbunden, der einem Menschen allein schon wegen seines Menschseins zukommt. Als absolutes Minimum bringt die Würde mit sich, dass alle Menschen als gleichwertig anerkannt werden.“
Auch die Höhe des Schadenersatzes wird vom Gericht als angemessen empfunden, weil immaterieller Schadenersatz im Gleichbehandlungsrecht keinesfalls nach den Grundsätzen des Schmerzengeldes bemessen werden darf. Weiters wird die präventive Wirkung des Schadenersatzes betont.
So beurteilt der Kläger das Verfahren: „Nachdem ich von der Berufungsentscheidung erfahren hatte, war ich gleichzeitig erleichert, diese langwierige Prozedur endgültig zu beenden, wie auch froh, doch noch Recht bekommen zu haben. Denn diese demütigende Andersbehandlung aufgrund Äußerlichkeiten, die ich am eigenen Leibe erfahren musste, ist leider in Österreich keine Seltenheit. Die Gewissheit, dass dieses rassistische Verhalten mit Strafe geahndet wird, schenkt mir allerdings wieder etwas Vertrauen in das österreichische Rechtssystem. Großen Dank dafür schulde ich selbstverständlich auch meiner kompetenten Vertretung in diesem Fall!“