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Aktuelle Seite: Start / News / Diskriminierung auf Grund der Behinderung bei Bewerbung

Diskriminierung auf Grund der Behinderung bei Bewerbung

4. Mai 2007 von Klagsverband

Blinder Mann erhält Entschuldigung und 300 Euro Entschädigung

Herr Griebaum, ein blinder Bewerber aus Niederösterreich, vertreten durch den Klagsverband zur Durchsetzung von der Rechte Diskriminierungsopfern, klagte, da er sich bei einer Bewerbung diskriminiert fühlte.

Er hatte sich auf ein Inserat bei einem Unternehmen beworben und mitgeteilt, dass er behindert sei. Daraufhin wurde er auch zum Vorstellungstermin eingeladen. Als er aber mit seiner Arbeitsassistentin zum Gespräch erschien, wurde ihm mitgeteilt, dass ein Vorstellungsgespräch mit dem Firmenchef nicht möglich sei. Auch seine Verweise auf technische Hilfsmittel, seine Ausbildung zum Bürokaufmann und die Unterstützung durch Arbeitsassistenz konnten das Unternehmen nicht umstimmen. Andere – auch weniger qualifizierte – Bewerber wurden jedoch zum Vorstellungsgespräch zugelassen.

Er leitete ein – vor einer Klage verpflichtendes – Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt ein, wo es jedoch zu keiner Einigung kam. Daraufhin brachte er mit Unterstützung des Klagsverbandes eine Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt ein. „Es handelte sich bei diesem Verfahren um einen der ersten Prozesse nach dem Behindertengleichstellungspaket“, erläutert Dr. Barbara Günther, die das Verfahren für den Klagsverband geführt hat.

Es wurde ein Vergleich geschlossen: Das Unternehmen entschuldigte sich und betonte, dass keine Diskriminierung beabsichtigt gewesen war. Darüber hinaus einigten sich die beiden Parteien auf eine Entschädigungssumme von 300 Euro.

Das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Behindertengleichstellungspaket – bestehend aus einer Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz und dem Behindertengleichstellungsgesetz – bietet betroffenen Menschen die Möglichkeit, sich gegen Diskriminierung zur Wehr zu setzen. Eine Diskriminierung liegt laut Gesetz dann vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine nicht behinderte Person.

„Unabhängig von der einmaligen Zahlung einer Entschädigung macht der Vergleich klar, dass Diskriminierung aufgrund einer Behinderung kein Kavaliersdelikt ist. Möglicher Weise ist das auch ein kleiner Schritt zur Erkenntnis, dass Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung ein Recht und kein Privileg ist.“, hält Barbara Günther fest.

Der Klagsverband unterstützt seine Mitgliedsvereine – in diesem Fall BIZEPS-Zentrum für Selbstbestimmtes Leben, an das sich der Kläger zuerst gewandt hatte – bei der Durchsetzung der Rechte von diskriminierten Menschen.

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