Seit 1. März 2011 sind ArbeitgeberInnen gesetzlich verpflichtet, bei Stellenausschreibungen das Brutto-Mindestgehalt sowie die Bereitschaft für Überbezahlung – sofern vorhanden – für die zu besetzende Stelle anzugeben. Die mit der Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft getretene Verpflichtung betrifft ab sofort alle Stellenausschreibungen von privaten ArbeitgeberInnen sowie ArbeitsvermittlerInnen.
Ein erster Blick auf die Karriere-Seiten der österreichischen Tageszeitungen zeige ein sehr uneinheitliches und durchaus verbesserungswürdiges Bild, erklärt Volker Frey, Gleichstellungsexperte beim Klagsverband. Manche Unternehmen hätten auf die gesetzlichen Vorgaben zwar sehr schnell reagiert, die Angaben seien aber nicht immer ausreichend, damit sich BewerberInnen eine Vorstellung über das zu erwartende Gehalt machen könnten. „Wer es wirklich ernst meint, der sollte neben dem Grundentgelt auch den geltenden Kollektivvertrag und die Einstufung angeben“, so Frey. Ohne diese Informationen könne man kaum beurteilen, ob das Mindestgehalt angemessen sei. Unternehmen, denen Gleichstellung ein Anliegen ist, hätten jetzt die Chance sich mit vollständigen und transparenten Angaben in ihren Stelleninseraten entsprechend zu positionieren, gibt sich der Klagsverbands-Generalsekretär überzeugt.
Sanktionen für jene, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, sind übrigens erst ab 1. Jänner 2012 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt können ArbeitgeberInnen, die das Mindestentgelt in ihren Stellenausschreibungen nicht bekannt geben, Verwaltungsstrafen in der Höhe von bis zu 360 Euro auferlegt werden. „Unternehmen, die sich auch jetzt schon um detaillierte Angaben bemühen, legen damit ein klares Bekenntnis für Gleichstellung ab“, so Frey abschließend.