Im November 2006 stellte der Klagsverband beim Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) einen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zu verschiedenen Fragen der Diskriminierung von Frauen, die aus religiösen Gründen Kopftücher tragen. Mit Schreiben vom 14. März 2007 teilte der Senat mit:
„Der gegenständliche Antrag wurde nicht von einer antragsberechtigten Person oder Interessensvertretung eingebracht, weshalb Senat I in dieser Angelegenheit nicht tätig werden kann.“ Der Senat hätte trotzdem die Möglichkeit gehabt, den Antrag von Amts wegen aufzugreifen, wovon er aber scheinbar nicht Gebrauch macht.
Nun ist geklärt, dass der Senat I der Gleichbehandlungskommission Nichtregierungsorganisationen (NRO) nicht als Interessensvertretungen im Sinne des § 11 Absatz 1 GBK/GAW-Gesetz (Gleichbehandlungskommissions/Gleichbehandlungsanwaltschafts-Gesetzes) ansieht.
Aus Sicht des Klagsverbands wäre eine Auslegung zugunsten von (NRO) durchaus möglich gewesen – im Sinne der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinien wäre es sogar geboten, unter Interessensvertretungen nicht nur die sozialpartnerschaftlichen gesetzlichen und freiwilligen Interessensvertretungen zu verstehen.
Damit ist immerhin klar gestellt, dass NRO keine Möglichkeit haben, Fragen von allgemeinem Interesse von den Senaten der GBK klären zu lassen.
Der Klagsverband wird sich deshalb dafür einsetzen, dass die Stellung von NRO vor der GBK verbessert und insbesondere solche Antragsrechte für NRO bei der nächsten Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz und zum GBK/GAW-G ausdrücklich eingefügt werden.