Alle Staaten, die den UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet haben, sind nach Artikel 40 dieser Konvention verpflichtet, regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Menschenrechte zu erstatten. Österreich hat seinen letzten Bericht im Vorjahr vorgelegt. Am 26. März steht der Bericht erstmals auf der Tagesordnung des Menschenrechtsausschusses und wird voraussichtlich im Herbst detailliert behandelt.
Nach der HOSI Wien übersendet auch der Klagsverband einen Schattenbericht, in dem er auf dringend notwendige – und auch gesetzgeberisch leicht durchzuführende – Änderungen in der bestehen Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsgesetzgebung hinweist.
Im Kern weist der Bericht darauf hin, dass auf Bundesebene vier Gruppen von Diskriminierungsgründen bestehen:
Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und einer Behinderung darf in der Arbeitswelt und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht diskriminiert werden. Da diese beiden Gründe aber in unterschiedlichen Gesetzen geregelt sind, sind besonders die Verfahrensschritte, um Ansprüche geltend zu machen, völlig verschieden.
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist bisher – europarechtliche Vorgaben erfordern im laufe dieses Jahres eine Ausweitung – nur in der Arbeitswelt geschützt, es gibt aber besondere institutionelle Mechanismen.
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, der Religion oder Weltanschauung und des Alters sind ebenfalls nur in der Arbeitswelt geschützt.
Auf Landesebene ist die Situation noch unübersichtlicher: Alle Bundesländer verbieten Diskriminierung aufgrund aller der genannten Gründe in ihrem Dienstrecht und beim Zugang zum öffentlichen Dienst. Beim Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen besteht in Salzburg, der Steiermark, Tirol und Kärnten Schutz aufgrund aller Gründe, in Wien für alle Gründe außer Behinderung, in Oberösterreich und Burgenland für alle außer dem Geschlecht.
Lediglich Niederösterreich und Vorarlberg haben sich zum absoluten Minimum verpflichtet und beschränken ihren Diskriminierungsschutz in diesem Bereich auf die ethnische Herkunft.
Martin Ladstätter, Vorstandsmitglied des Klagsverbands, betont, dass inzwischen genügend Erfahrung mit den seit 2004 erlassenen Gesetzen besteht, um bewährte Ansätze auszuweiten: „Die Schlichtungsverfahren im Behindertengleichstellungspaket sind ein guter Schritt schnell recht zu bekommen ohne die Gerichte zu bemühen. Dies sollte auch für das Gleichbehandlungsgesetz überlegt werden.“
Den Schattenbericht kann man in englischer Sprache als Word und pdf-Dokument herunterladen.