Seit mehreren Jahren wurde die Ausweitung des strafrechtlichen Verhetzungsverbots, das sich in der Vergangenheit nur auf ethnische Gruppen und religiöse Gruppen bezogen hat, gefordert. In Zukunft ist Verhetzung „gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe“ verboten (siehe die Neufassung des § 283 StGB). Das ist ein wichtiger erster Schritt zu einem sinnvollen Verhetzungsverbot. Einige Probleme wurden aber nicht beseitigt.
So spricht das Gesetz noch immer von „Rassen“, obwohl dieser Begriff in anderen Gesetzen wie dem Gleichbehandlungsgesetz aufgrund der Einsicht, dass es keine menschlichen Rassen gibt, vermieden wird.
Verhetzung ist in Zukunft nur verboten, wenn „für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar“ gegen eine Gruppe gehetzt wird. Verhetzung in einem kleineren Rahmen oder bei einer geschlossenen Veranstaltung ist straflos. Genauso ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn gegen einen einzelnen Menschen wegen eines geschützten Merkmals gehetzt wird – die ganze Gruppe muss angesprochen sein.
Schließlich ist das die Menschenwürde verletzende Beschimpfen einer geschützten Gruppe in Zukunft nur dann strafbar, wenn der Vorsatz beweisbar ist, dass der Täter/die Täterin die Gruppe verächtlich machen will. Das wird wohl nur selten gelingen.
Ein effektiver Verhetzungsschutz bleibt also weiterhin auf der Forderungsliste des Klagsverband.