• Zum Inhalt springen
  • Zum Hauptmenü springen
  • Skip to site footer
  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv
  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Klagsverband - zur Startseite

Klagsverband

zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte


  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte

  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Aktuelle Seite: Start / News / Deutschland: Klage wegen religiöser Diskriminierung

Deutschland: Klage wegen religiöser Diskriminierung

13. März 2012 von Klagsverband

Der Bewerber auf eine Professur für Philosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg hat Klage eingereicht, da der Ausschreibungstext des „Konkordatslehrstuhls“ außerhalb der theologischen Fakultät ihn als Nicht-Katholiken religiös diskriminiere.

Am 22.12.2011 hat die Universität Erlangen-Nürnberg in der ZEIT eine Professur für Praktische Philosophie mit dem Zusatz ausgeschrieben: „Für die Besetzung dieser Stelle gilt Art. 3 § 5 des Bayerischen Konkordats“.

In der im Text erwähnten Bestimmung des Konkordates ist festgesetzt, dass der Bayerische Staat in sieben bayerischen Hochschulen, darunter auch die Universität Erlangen-Nürnberg, „je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik [unterhält], gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.“ Aus dem § 2 des Artikels 5 ergibt sich, dass eine Berufung auf einen dieser Lehrstühle erst vorgenommen werden kann, wenn der örtlich zuständige Diözesanbischof keine „Erinnerung“ (= Einwendung) erhebt.

Faktisch hat der Bayerische Staat mit dieser, im Jahr 1974 in einem Änderungsvertrag mit dem Hl. Stuhl in das Konkordat von 1924 aufgenommenen Bestimmung, katholischen Diözesanbischöfen ein Vetorecht bei der Besetzung staatlicher Professuren an einer nicht-theologischen Fakultät eingeräumt.

Da mit dieser Angabe im Ausschreibungstext klar gemacht wird, dass Bewerber, die keinen katholisch-kirchlichen Standpunkt einnehmen, mit der Ablehnung durch den katholischen Diözesanbischof rechnen müssen und somit von der Besetzung diese Stellen ausgeschlossen sind, stellt der Ausschreibungstext insoweit eine Diskriminierung dieser Bewerber dar. Daher ist gegen diesen Ausschreibungstext von einem der Bewerber Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben worden.

Die Klage stützt sich auf den § 11 i.V.m. §§ 7 und 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Durch diese Vorschrift sind Ausschreibungen diskriminierenden Inhalts, etwa aus Gründen „der Religion oder Weltanschauung“, untersagt. Dabei wird mit dem AGG nur europäisches Recht in deutsches Recht umgesetzt.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Zugang zu öffentlichen Ämtern, und um ein solches handelt es sich bei der ausgeschriebenen Professur, sowohl nach dem Grundgesetz Art. 33 II wie nach der Bayerischen Verfassung Art. 107 IV von dem religiösen Bekenntnis unabhängig ist. Es bleibt abzuwarten, ob das angerufene Gericht bereit ist, diesem zentralen Grundsatz unseres Verfassungsrechts gegenüber einem kirchlichen Privileg zum Durchbruch zu verhelfen.

Quelle: Humanistischer Pressedienst

Diesen Beitrag teilen:
zum Seitenanfang

Sidebar

News-Archiv

  • 2024
  • 2023
  • 2022
  • 2021
  • 2020
  • 2019
  • Frühere Jahre

Newsletter

Bleiben Sie mit unserem Klagsverband-
Newsletter immer up-to-date!

Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung und nehme zur Kenntnis, dass der Newsletterdienst Mailchimp zum Versand verwendet wird.

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • YouTube

Klagsverband zur Durch­­setzung der Rechte von Diskriminierungs­opfern

Ziegelofengasse 33/2
1050 Wien

+43 1 961 05 85-13
info@klagsverband.at
klagsverband.at

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz