Am 22.12.2011 hat die Universität Erlangen-Nürnberg in der ZEIT eine Professur für Praktische Philosophie mit dem Zusatz ausgeschrieben: „Für die Besetzung dieser Stelle gilt Art. 3 § 5 des Bayerischen Konkordats“.
In der im Text erwähnten Bestimmung des Konkordates ist festgesetzt, dass der Bayerische Staat in sieben bayerischen Hochschulen, darunter auch die Universität Erlangen-Nürnberg, „je einen Lehrstuhl für Philosophie, für Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik [unterhält], gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.“ Aus dem § 2 des Artikels 5 ergibt sich, dass eine Berufung auf einen dieser Lehrstühle erst vorgenommen werden kann, wenn der örtlich zuständige Diözesanbischof keine „Erinnerung“ (= Einwendung) erhebt.
Faktisch hat der Bayerische Staat mit dieser, im Jahr 1974 in einem Änderungsvertrag mit dem Hl. Stuhl in das Konkordat von 1924 aufgenommenen Bestimmung, katholischen Diözesanbischöfen ein Vetorecht bei der Besetzung staatlicher Professuren an einer nicht-theologischen Fakultät eingeräumt.
Da mit dieser Angabe im Ausschreibungstext klar gemacht wird, dass Bewerber, die keinen katholisch-kirchlichen Standpunkt einnehmen, mit der Ablehnung durch den katholischen Diözesanbischof rechnen müssen und somit von der Besetzung diese Stellen ausgeschlossen sind, stellt der Ausschreibungstext insoweit eine Diskriminierung dieser Bewerber dar. Daher ist gegen diesen Ausschreibungstext von einem der Bewerber Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben worden.
Die Klage stützt sich auf den § 11 i.V.m. §§ 7 und 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Durch diese Vorschrift sind Ausschreibungen diskriminierenden Inhalts, etwa aus Gründen „der Religion oder Weltanschauung“, untersagt. Dabei wird mit dem AGG nur europäisches Recht in deutsches Recht umgesetzt.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Zugang zu öffentlichen Ämtern, und um ein solches handelt es sich bei der ausgeschriebenen Professur, sowohl nach dem Grundgesetz Art. 33 II wie nach der Bayerischen Verfassung Art. 107 IV von dem religiösen Bekenntnis unabhängig ist. Es bleibt abzuwarten, ob das angerufene Gericht bereit ist, diesem zentralen Grundsatz unseres Verfassungsrechts gegenüber einem kirchlichen Privileg zum Durchbruch zu verhelfen.
Quelle: Humanistischer Pressedienst