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Aktuelle Seite: Start / News / Verbot von Hate Speech aufgrund der sexuellen Orientierung

Verbot von Hate Speech aufgrund der sexuellen Orientierung

22. März 2012 von Klagsverband

Erstmals hat der EGMR in seinem Urteil vom 09.02.2012 die Unzulässigkeit von Hassreden gegen Homosexuelle behandelt.
Dabei klärte er auch, dass bereits Beleidigungen und Verleumdungen für das Vorliegen einer hate speech ausreichen können – eine Feststellung, die zum Überdenken der Voraussetzungen der Verhetzung anregen könnte.

Vejdeland u.a. v. Schweden

Sachverhalt:

Die vier Beschwerdeführer verteilten in einem Gymnasium Flugblätter in und auf den Spinden, die Beleidigungen und Beschuldigungen gegen Homosexuelle enthielten. Unter anderem wurde behauptet Homosexualität sei Moral schädigend, einer der Hauptgründe für HIV und dass Homosexuellenorganisationen Pädophilie verharmlosen würden. Laut Aussage der Beschwerdeführer wollten sie damit eine Diskussion über mangelnde Objektivität in schwedischen Schulen anregen.
Die schwedischen Gerichte verurteilten wegen Hetze gegen eine nationale oder ethnische Gruppe drei der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen auf Bewährung und Geldstrafen zwischen €200,– und €2000,–, sowie den Viertbeschwerdeführer zu einer Bewährungsstrafe. Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 EMRK verletzt.

Entscheidung des Gerichtshofs:

Der Gerichtshof prüfte nach seinem für die Überprüfung der Zulässigkeit des Verbotes von hate speech entwickelten Prinzip ob die Verurteilung im Zeitpunkt der Tat vorhersehbar gewesen war, diese einem legitimen Ziel (dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer) diente und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Dabei klärte er, dass der Aufruf zu Hass nicht unbedingt auch den zu Gewalt oder Straftaten beinhalten muss, sondern Beleidigungen, Lächerlichmachen und Verleumdungen ausreichen können.
Das Argument der Beschwerdeführer, dass sie eine Diskussion über Objektivität anregen wollten, sei zwar zulässig, allerdings nicht die Art in der sie dies versuchten. Denn die Schüler, die sich in einem Alter befanden, in dem sie leichter zu beeinflussen sind, als andere Personen, hatten keine Möglichkeit die Flugblätter abzulehnen. Außerdem hätten sie eine Diskussion auch bewirken können, ohne Homosexuelle als Gruppe unnötig zu beleidigen und verleumden.
Zusätzlich betonte der Gerichtshof noch ausdrücklich, dass eine Diskriminierung  aufgrund der sexuellen Orientierung genauso schwerwiegend sei wie eine aufgrund der Herkunft.
Daher kam der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.2.2012 zu dem Schluss, dass die Verurteilung, speziell in Berücksichtigung des ergangen Strafausmaßes, rechtmäßig war.

Bedeutung des Urteils:

Der Fall Vejdeland u.a. v. Schweden ist der erste, in dem sich der EGMR mit hate speech gegen Homosexuelle auseinandersetzte. Bis dahin hatte er sich zu diesem Thema auf die Bereiche Religion, Herkunft und Politik beschränkt.
Außerdem betonte der Gerichtshof ausdrücklich wie schwerwiegend Diskriminierungen aufgrund der Sexualität seien und klärte, dass ernsthafte, schwere Beleidigungen auch ohne Aufruf zu Gewalt verboten werden können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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