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Aktuelle Seite: Start / News / Auswirkungen des Lobbygesetzes für gemeinnützige Vereine

Auswirkungen des Lobbygesetzes für gemeinnützige Vereine

2. Juli 2012 von Volker Frey

Nach langer Diskussion ist das Lobbygesetz als Teil eines umfassenden Pakets, das in der Politik Transparenz sichern und Korruption verhindern soll, beschlossen worden. Es tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft. Die wichtigste Nachricht für Vereine: Wer niemanden mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit für Interessenvertretung beschäftigt, ist von den Bestimmungen ausgenommen.

Das Lobbygesetz soll für die Öffentlichkeit transparent machen, wer auf Entscheidungspflichten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände Einfluss nimmt. Es unterscheidet zwischen

  • Lobbyunternehmen (die entgeltlich Unterstützung bei Lobbying anbieten),
  • Unternehmenslobbyisten (die bei Unternehmen angestellt oder als Organe tätig sind und für diese Lobbying betreiben),
  • Selbstverwaltungskörper (insbesondere Kammern) und
  • Interessenverbände (dazu gehören gemeinnützige Vereine).

Die folgenden Ausführungen sollen Interessenverbände von Lobbyunternehmen abgrenzen und darstellen, unter welchen Voraussetzungen die Verhaltenspflichten einzuhalten sind und eine Registrierung notwendig ist.

Definitionen der handelnden Personen

Gemeinnützige Vereine sind als Interessenverbände im Sinn des § 4 Z 8 anzusehen. Darunter versteht das Gesetz einen „Verein oder vertraglichen Zusammenschluss mehrer Personen, zu dessen Aktivitäten die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gehört und der weder ein Lobbying-Unternehmen noch ein Selbstverwaltungskörper ist“. Die Abgrenzung zum Lobbying-Unternehmen (§ 4 Z 4) erfolgt gemäß den Erläuternden Bemerkungen so, dass Interessenverbände nicht nur Einzelinteressen im Rahmen eines entgeltlichen Lobbying-Auftrags verfolgen dürfen.

Interessenverbände handeln durch InteressenvertreterInnen. Das sind gemäß § 4 Z 9 „Organe oder Dienstnehmer…, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung gehört“. Das bedeutet: Wer nicht überwiegend – also mehr als 50%der Arbeitszeit – mit Interessenvertretung befasst ist, oder wer diese ehrenamtlich erbringt, gilt nicht als InteressenvertreterIn.

Interessenvertretung eines Interessenverbands ist gemäß § 4 Z 6 „jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im gemeinsamen Interesse der Mitglieder von Selbstverwaltungskörpern oder Interessenverbänden.“

Lobbying-Tätigkeit wird dagegen im § 4 Z 1 definiert als „jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern zur Einflussnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 im Interesse eines Auftraggebers.“ Eine solche liegt nur vor, wenn ein entgeltlicher Lobbying-Auftrag im Sinn des § 4 Z 2 erteilt wurde. Wer solche Aufträge annimmt, ist somit ein Lobbying-Unternehmen (§ 4 Z 3).  Eine Person, die eine Lobbying-Tätigkeit als Organ, DienstnehmerIn oder AuftragnehmerIn eines Lobbying-Unternehmens ausübt oder zu deren Aufgaben dies gehört, ist Lobbyist (§ 4 Z 4).

FunktionsträgerInnen sind gemäß § 4 Z 10 „der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind.“

Ausnahmen

Die generelle Ausnahme des § 1 Abs. 3 besagt, dass Interessenverbände, die keine InteressenvertreterInnen im Sinne des § 4 Abs. 9 beschäftigen, gar nicht vom LobbyG umfasst sind. Das heißt, dass Interessenverbände, die nur ehrenamtlich tätige Personen und Angestellte, die nicht mehr als 50% ihrer Arbeitszeit für Interessenvertretung verwenden, beschäftigen, generell aus dem Anwendungsbereich des LobbyG fallen. Die Erläuternden Bemerkungen (EB) der Regierungsvorlage zu § 1 Abs. 3 klären diesen zentralen Punkt eindeutig.

Eine weitere wichtige Ausnahme enthält § 2 Z. 6. Wer nur auf Veranslassung eineR FunktionsträgerIn tätig wird, ist ebenfalls nicht vom Lobbygesetz umfasst. Auf Veranslassung eineR FunktionsträgerIn wird tätig, wer eine Stellungnahme zu einem Ministerialentwurf verfasst oder auf Einladung von FunktionsträgerInnen in einer parlamentarischen Enquete, einem Ausschuss,… vorträgt.

Wer nicht unter diese beiden Ausnahmen fällt, muss die Verhaltens- und Registrierungspflichten beachten.

Verhaltenspflichten gemäß § 6

Diese werden in 5 Ziffern aufgezählt:

  • Z 1: Bei jedem erstmaligen Kontakt mit FunktionsträgerInnen sind Aufgabe, Identität und die spezifischen Anliegen des Interessenverbands darzulegen.
  • Z 2: Es ist zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen.
  • Z 3: Die zur Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung stehenden Informationen sind wahrheitsgemäß weiterzugeben.
  • Z 4: Wer Interessensvertretung betreibt, muss sich über kundgemachte Tätigkeitsbeschränkungen von FunktionsträgerInnen informieren und diese beachten. Nach den EB des Ministerialentwurfs zählen zu den kundgemachten Tätigkeitsbeschränkungen etwa das Verbot der Vorteilsannahme, Verbote einer unzulässigen Nebenbeschäftigung oder das Verbot, während der Tätigkeit als FunktionsträgerIn im jeweiligen Bereich als LobbyistIn tätig zu sein (§ 8).
  • Z 5: Bei der Interessenvertretung darf kein unlauterer oder unangemessener Druck auf FunktionsträgerInnen ausgeübt werden. Gesellschaftlich akzeptierte und rechtmäßige Aktionen, um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen, sind aber erlaubt.

Registrierungspflichten gemäß § 9 und 12

Interessenverbände, sind gemäß § 9 Abs. 1 Z. 4 in die Abteilung D des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers einzutragen.

§ 12 Abs 2 schreibt vor, dass die folgenden Informationen bekannzugeben sind:

  • Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Adresse (Z. 1),
  • eine kurze Umschreibung des vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs (Z. 2),
  • gegebenenfalls die Internet-Adresse der Website (Z. 3).

Innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs muss für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtanzahl der als InteressenvertreterInnen tätigen Personen (Z 4) und die von den Rechnungs- oder AbschlussprüferInnen oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten Kosten der Interessenvertretung (Z 5) bekannt gegeben werden.

Die Registrierungspflicht kann gemä § 12 Abs. 3 auch erfüllt werden, indem ein Interessenverband im Register einen Link auf eine Website, auf der die gemäß § 12 Abs. 2 geforderten Anhgaben veröffentlicht sind, bekannt gibt.

Die Kosten für die Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungsregister Abteilung D betragen gemäß Tarifpost (TP) 14 Z. 15 des Gerichtsgebührengesetzes Euro 100,-.

Keine Sanktionen

§ 1 Abs. 2 verweist nicht auf die Sanktionen in den §§ 13 bis 15. Daher sind bei Verletzung der Verhaltens- und Registrierungspflichten keine Sanktionen vorgesehen!

Datum des Inkrafttretens

Das LobbyG tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Gesamtbeurteilung

Aus Sicht von gemeinnützigen Vereinen sind die Auswirkungen des LobbyG tatsächlich gering. Vereine, die niemanden mehr als 50% der Arbeitszeit für Interessenvertretung anstellen, fallen überhaupt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Aber auch Vereine, die dem Gesetz unterliegen, da sie eine Person zu über 50% als InteressensvertreterIn beschäftigen, haben bei Verletzung der Verhaltens- oder Registrierungspflichten keine Rechtsfolgen zu befürchten.

Das ist auf den ersten Blick positiv. Doch diese Ausnahme von den Sanktionen trifft auch Selbstverwaltungskörper, was aufgrund der Größe und des tatsächlichen Einflusses dieser Organisationen ein massives Defizit an Transparenz bedeutet.

Noch kritischer sind die breiten Ausnahmen für die Rechtsberatung und Vertretung durch RechtsanwältInnen, NotarInnen, WirtschaftstreuhänderInnen „und andere dazu berechtigte Personen“ im § 2 Z. 4.

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