Bereits seit 1979 wird in Österreich mit dem Gleichbehandlungsgesetz – kurz GlBG – die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben geregelt. Mit der ersten Fassung des Regelwerkes wurde vor allem eine rechtliche Basis geschafffen, um Lohnungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen. Verdient Frau X für dieselbe Arbeit weniger als ihr Kollege Herr Y kann sich Erstere also theoretisch zur Wehr setzen. In der Praxis werden Diskriminierungen beim Lohn allerdings nur sehr selten eingeklagt. Wer seinen Job behalten will, muss sich leider sehr genau überlegen, ob es klug ist, den Arbeitgeber vor den Kadi zu bringen. Und so sind diskriminierende Praktiken beim Lohn immer noch weit verbreitet: Frauen verdienen in Österreich bis zu einem Viertel weniger als Männer. Nicht nur die unterschiedliche Bezahlung trägt zu diesem Lohngefälle bei, auch Teilzeitarbeit und mangelnde Karrierechancen führen dazu, dass Frauen am Monatsende weniger auf ihrem Konto haben als ihre Kollegen.
Mehr als 30 Jahre hat es gedauert, bis die österreichische Bundesregierung auf dieses Problem reagiert hat: Im Rahmen der Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes 2011 wurden Regeln für mehr Einkommenstransparenz zwischen Frauen und Männern geschaffen. Unternehmen einer bestimmten Größe sind verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie viel Frauen und Männer im Betrieb verdienen. Aber schon bei der Suche nach einem Arbeitsplatz soll in Zukunft mehr Transparenz herrschen: In Stellenanzeigen muss seit März 2011 das Brutto-Gehalt für den Job angegeben werden.
Das Gesetz muss alle schützen
Doch zurück zur Geschichte des Gesetzes. Das GlBG wurde in den 1980er und 1990er Jahren mehrfach novelliert, aber erst vor acht Jahren kam es zu einer maßgeblichen Änderung, die auch zur Gründung des Klagsverbands geführt hat: Um europäischem Recht zu entsprechen wurde der Geltungsbereich des Gesetzes ausgeweitet. Eine EU-Richtlinie sieht vor, dass es nicht ausreicht, Frauen und Männer aufgrund ihres Geschlechts im Arbeitsleben zu schützen. Auch die ethnische Herkunft einer Person, ihre Religion, ihr Alter und ihre sexuelle Orientierung dürfen nicht mehr zu Benachteiligungen führen. Behinderung ist ein weiterer Diskriminierungsgrund, der seit 2006 durch das Behindertengleichstellungsgesetz geschützt ist.
Klagsverband hilft bei allen Formen der Diskriminierung
Der Klagsverbands vertritt Personen vor Gericht, die aus einem der oben genannten Gründe benachteiligt wurden und ist somit die einzige Nichtregierungs-Organisation in Europa, die bei allen Formen der Diskriminierung, die im Gesetz genannt sind, hilft. Und genau da sind wir bei der Ausweitung des Diskriminierungsschutzes: Während im Arbeitsleben seit 2004 alle Formen der Benachteiligung gegen das Gesetz verstoßen, werden außerhalb der Arbeitswelt Menschen nur aufgrund ihrer Herkunft oder aufgrund ihres Geschlechts vor Diskriminierung geschützt. Das heißt in der Praxis: Wenn ein türkischer Staatsbürger in Wien in die Disko gehen will und vom Türsteher nicht hineingelassen wird, kann er wegen Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft klagen. Wäre derselbe Mann aufgrund seiner Religion, seiner sexuellen Orientierung oder seines Alters benachteiligt worden, hätte er keine Handhabe. Wird ein schwules Paar zB von einem Zimmervermieter beschimpft, gibt es keine Rechtsgrundlage um die erlittene Würdeverletzung einzuklagen.
Neue Novelle – neue Chance
Jetzt wird erneut über eine Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes diskutiert und wieder steht die Ausweitung des Diskriminierungsschutzes ganz oben auf der Agenda. Bleibt zu hoffen, dass sich die österreichischen ParlamentarierInnen diesmal einig sind.