Österreich hat die UN-Konvention CERD bereits 1972 mit Vorbehalten ratifiziert. CERD sieht eine regelmäßige Überprüfung durch das CERD-Komitee der Vereinten Nationen vor. Bei dieser Überprüfung geben die Mitgliedstaaten einen Tätigkeitsbericht ab und NGOs können ihre Sicht in Form so genannter „Schattenberichte“ abgeben.
Österreich wird am 22./23. August 2012 überprüft. Bisher haben neben dem KLagsverband (pdf – Word) auch Amnesty International und die Volksanwaltschaft einen Schattenbericht abgegeben, die beide auch auf der CERD-Website abrufbar sind. Die Stellungnahme des Klagsverband können Sie auch als Word-Dokument herunterladen.
Der Klagsverband sieht bei den folgenden Themen noch Handlungsbedarf:
- Die Vorbehalte zu CERD sollten aufgehoben werden.
- Österreich sollte – gemäß seiner Verpflichtungen im Rahmen der Antirassismus-Konferenz in Durban 2001 – einen eigenständigen Nationalen Aktionsplan (NAP) gegen Rassismus erlassen. Dieser wurde nach ersten Anläufen in den NAP Integration übernommen, wo sich allerdings nur punktuelle und wenig konkrete Erklärungen finden, wie die Republik gegen Rassismus vorgehen will.
- Österreich sollte auch endlich ein Nationales Menschenrechtsinstitut einrichten, das die Anforderungen der Pariser Prinzipien erfüllt. Die Volksanwaltschaft erfüllt diese nur teilweise und hat deshalb nur B-Status.
- Die Regionalstellen der Gleichbehandlungsanwaltschaft sollten ermächtigt werden auch bei Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und Religion zu beraten. Derzeit sind sie auch Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts in der Arbeitswelt beschränkt.
- Schließlich sollte der Diskriminierungsschutz im Gleichbehandlungsgesetz harmonisiert werden. Die unterschiedlichen Schutzniveaus sind sachlich nicht begründbar.
- Im Bildungsbereich sollten nachhaltige Maßnahmen zur Beseitigung der bestehenden Segregation unternommen werden. Das beginnt mit systematischer Datensammlung, sollte die umfassende Verankerung von Kompetenzen im Umgang mit sprachlicher und kultureller Diversität umfassen und eine gemeinsamen Schule für alle sechs bis 15-Jährigen beinhalten.
- Schließlich sollten die strafrechtlichen Instrumente zur Bekämpfung von Rassismus überdacht und auf Vollzugs- oder Gesetzesebene nachjustiert werden. So wird § 33 Z. 5 des Strafgesetzbuches (StGB), der rassistische oder andere besonders verwerfliche Motive als Erschwerungsgrund vorsieht, von Staatsanwaltschaften und Gerichten selbst in Fällen, in denen die einschlägige Motivation offensichtlich ist, nicht angewendet. Der Verhetzungs-Paragraph 283 StGB, der erst jüngst novelliert wurde, um Verhetzung auch wegen Alter, Behinderung, Geschlecht und sexueller Orientierung strafbar zu machen, wurde so novelliert, dass die Anforderungen an die Öffentlichkeit, der eine solche Äußerung zugänglich sein muss, stark erhöht sind. Schon bisher wurde § 283 StGB kaum angewendet – es ist zu bezweifeln, dass die Neufassung effektiver wird.