In Deutschland hat ein Mann auf Altersdiskriminierung geklagt, weil er bei einer Stellenbewerbung nicht berücksichtigt wurde. Gesucht wurde ein Mitarbeiter zwischen 25 und 35 Jahren, der Kläger, Jahrgang 1956 wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Obwohl Vorstellungsgespräche durchgeführt wurden, hat das Unternehmen niemanden eingestellt. Deshalb haben zwei Instanzen die Klage abgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob eine Schadenersatzforderung wegen Diskriminierung zulässig ist, wenn die Stelle nicht besetzt wurde. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass ihm auf jeden Fall eine Entschädigung zusteht. Das Landesarbeitsgericht hat nun die Aufgabe, den Sachverhalt nochmals zu prüfen.
Altersdiskriminierung bei Stellenbewerbung
Kann wegen Diskriminierung geklagt werden, auch wenn eine Stelle schlussendlich nicht besetzt wird? Mit dieser Frage beschäftigen sich derzeit die Gerichte in Deutschland.