Seit dem Jahr 2009 wurde in Oberösterreich über klare Regelungen für sexuelle Dienstleistungen diskutiert. Schon damals äußerte sich der Klagsverband in einer gemeinsam mit SOPHIE verfassten Stellungnahme kritisch. Kern der Kritik am Entwurf eines Prostitutionsgesetzes war, dass das Anbieten sexueller Dienstleistungen immer mit der Gefahr der Rechtswidrigkeit bedroht gewesen wäre.
Am 28. September 2012 – also nach dreijähriger Diskussion – wurde das OÖ. Sexualdienstleistungsgesetz im Landesgesetzblatt 2012/80 veröffentlicht.
Einigen wenigen positiven Punkten stehen gravierende Mängel gegenüber.
Was ist sinnvoll?
Der Titel „Sexualdienstleistungsgesetz“ – der von der Zivilgesellschaft massiv gefordert wurde – bezeichnet nüchtern den Regelungsgegenstand.
Einige weitere Kritikpunkte an den Vorentwürfen surden aufgegriffen:
- Erotische Massagen sind nicht ausdrücklich als sexuelle Dienstleistung angeführt.
- Bei Hausbesuchen in Wohnungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten, machen sich zukünftig die FreierInnen strafbar – und nicht die ErbringerInnen sexueller Dienstleistungen (§ 17 Abs. 1 Z 9).
- Das Bewerben von Unsafe-Sex-Praktiken ist verboten (§ 3 Abs. 3 Z 4).
- Das Erbringen von Sexualdienstleistungen ist bei Schwangerschaft nicht verboten.
Was ist enttäuschend?
- Sexuelle Dienstleistungen dürfen nur in Bordellen angebahnt (§ 3 Abs. 3 Z 1) und in Bordellen oder mittels Hausbesuchen ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 Z 2). Bedeutet das, dass Hausbesuche nur von Bordellen aus vereinbart werden dürfen? Jedenfalls ist jede Anbahnung und Ausübung sexueller Dienstleistungen unter freiem Himmel verboten, was wahrscheinlich zu einer noch stärkeren Abhängigkeit von BodellbetreiberInnen führen wird.
- Laufhäuser sind zwar in den Begriffsbestimmungen als „bordellähnliche Einrichtungen“ bezeichnet (§ 2 Z 5), sind aber wie Bordelle zu behandeln. Das betrifft besonders die Bewilligungsverfahren, die praktisch meist nur von erfahrenen Gewerbetreibenden zu erledigen sind.
- Der Bannkreis – also der Mindestabstand zu Schulen, Spielplätzen, etc. – wurde auf 150 Meter beschränkt (§ 6 Abs. 1). Weiters gilt dieser Mindestabstand auch in der Nacht, wenn Einrichtungen für Kinder und Jugendliche nicht geöffnet sind.
- Warum Angestellte von Bordellen und SexualdienstleisterInnen „in der jeweiligen Muttersprache“ (§ 8 Abs. 2 Z 10) über die Hausordnung eines Bordells unterrichtet werden müssen, ist nicht klar ersichtlich. Handelt es sich dabei um eine Bestimmung im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzes oder um eine Maßnahme zur Flankierung der Verwaltungsstrafbestimmungen?
Fazit
Auch in Zukunft gibt es keine sicheren und selbstbestimmten Arbeitsbedingungen für SexarbeiterInnen. Die Ausübung wurde auf Bordelle beschränkt und ist damit meist nur in Abhängigkeit von BordellbetreiberInnen möglich. Es ist zu befürchten, dass damit viele SexualdienstleisterInnen in die Schattenwirtschaft abwandern werden. Die Auswirkungen dieses Gesetzes und seines Vollzugs sollten daher nach zwei Jahren evaluiert werden, um allfällige Nachbesserungen durchzuführen.