Das Gericht hatte zwei Fälle zu beurteilen.
In einem Fall wollte die Klägerin das Kind ihrer langjährigen Partnerin adoptieren. Im anderen Fall wollte ein Partner das Kind, das sein Partner allein adoptiert hatte, ebenfalls als sein Kind anerkennen lassen.
Entgegen den vorgebrachten Bedenken entschieden die RichterInnen, es sei „davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie in einer Ehe“. Eine ungleiche Behandlung sei daher diskriminierend.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nicht über die gemeinsame Adoption homosexueller Paare – diese ist in Deutschland – wie in Österreich – weiterhin nicht möglich.