Ein lesbischen Paares hatt die Adoption des Sohnes der einen Partnerin durch die andere angestrebt, ohne dass damit die rechtliche Beziehung der leiblichen Mutter zum Kind aufgehoben würde (Stiefkindadoption).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war der Auffassung, dass die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu einem unverheirateten heterosexuellen Paar, bei dem ein Partner die Adoption des Kindes des anderen anstrebt, auf ihrer sexuellen Orientierung beruhte. Die österreichischen Gerichte hatten keine überzeugenden Argumente zum Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Ungleichbehandlung zum Schutz der Familie oder des Kindeswohls vorgebracht.
Gleichzeitig unterstrich der Gerichtshof, dass die Konvention Staaten nicht verpflichtet, unverheirateten Paaren das Recht auf Stiefkindadoption einzuräumen.
Derzeit gibt es lediglich die Presseaussendung, noch nicht das Urteil im vollen Wortlaut.