Die Klägerin wandte sich an ZARA, die Beratungsstelle für Opfer und ZeugInnen von Rassismus, da sie anläßlich eines Besuches in einem Outlet-Store vom Vater des Gechäftsinhabers tätlich attackiert wurde und sie sich durch den Ausruf „… wir verkaufen nicht an Ausländer“ diskriminiert fühlte.
Bei der Anprobe eines bodenlangen hellen Mantels wurde sie, als sie sich über den Kinderwagen beugte, vom späteren Beklagten am Oberarm gepackt und aufgefordert den Mantel auszuziehen. Dieser unwirschen Aufforderung kam die Frau nach, übergab den Mantel mit einer energischen Handbewegung und verlies mit ihrer Freundin das Geschäft. Dies kommentierte der Beklagte mit der Bemerkung „… wir verkaufen nicht an Ausländer“. In der darauf folgenden verbalen Auseinandersetzung versetzte der Beklagte der Klägerin zusätzlich noch einen Fußtritt und einen Faustschlag ins Gesicht. Aufgrund dieser Attacke wurde der Klägerin schwindlig, sie rutschte aus und fiel zu Boden. Die von der Freundin herbeigerufene Rettung brachte die Klägerin ins AKH. Dort wurde eine Schädelprellung und Prellungen der Lendenwirbelsäule diagnostiziert.
ZARA versuchte eine Entschuldigung und eine außergerichtliche Einigung bezüglich der Schadenersatzansprüche zu erwirken. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos.
Die schwer geschockte Frau entschloß sich daher – unterstützt durch den Klagsverband und vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ulrich Salburg – zur Klage.
Das Erstgericht gab der Klägerin recht und sprach aus, dass in dem Ausruf „… wir verkaufen nicht an Ausländer“ in Verbindung mit dem Fußtritt und dem Faustschlag ins Gesicht eine unmittelbare Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit vorliegt. Die Höhe des Schadenersatzes wurde jedoch lediglich mit € 400,- beziffert. Dieser Betrag wurde in 2. Instanz auf € 800,- erhöht.
Einhellige Meinung der auf Seiten der Klägerin beteiligten BeraterInnen und JuristInnen: Dem Grunde nach ein erfreuliches Urteil, doch ist auch die Höhe des letztendlich zugesprochenen Schadenersatz den erlittenen Diskriminierungen in keiner Weise angemessen.