Eine Novelle des Familienberatungsförderungsgesetzes sieht vor, dass Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren in Familienberatungsstellen, die ab dem 1. Jänner 2013 begonnen wurden und bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden, gefördert werden können.
Familienberatungsstellen sind wie andere Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, an das Behindertengleichstellungsgesetz gebunden. Dieses sieht für Angebote, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 bestanden haben, eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2015 vor.