Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs im Bereich Arbeitsrecht bestätigt, dass man gute Chancen bei einer Klage wegen Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit haben kann, auch wenn die Frage der Ethnie eine Zuschreibung von außen ist. Es komme nicht darauf an, ob jemand wirklich einer anderen Ethnie zugehört, hält der OGH fest. Vielmehr sei es relevant, welche Zuschreibungen von der diskriminierenden Person gemacht würden.
Der Sachverhalt:
Eine aus Polen stammende österreichische Staatsbürgerin war im Wiener AKH als Hilfsköchin beschäftigt. Sie wurde von ihrem direkten Vorgesetzten regelmäßig wegen ihrer Herkunft beleidigt und herabgesetzt. Nachdem sich die Klägerin über die diskriminierende Behandlung beschwerte, wurde sie gekündigt. Weil sie sich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert fühlte, hat sie die Kündigung angefochten. Die Gerichte in mehreren Instanzen haben die Anfechtung der Kündigung bejaht. Nun hat auch der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil der Anfechtung der Kündigung stattgegeben.
Das Urteil:
Dabei wird in dem Urteil betont, dass das geschützte Merkmal – in diesem Fall die ethnische Zugehörigkeit – weit auszulegen sei: „Das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit – die AntirassismusRL 2000/43/EG spricht in diesem Zusammenhang von „Rasse oder ethnische Herkunft“ – ist nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig. Es genügt – wie im vorliegenden Fall – die durch herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische Herkunft zum Ausdruck gebrachte „Fremdzuschreibung“ (vgl RV 307 BlgNR 22. GP 14; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 17 Rz 15; 10 ObS 34/06g ua).“
Einschätzung des Klagsverbands:
Für Klagsverbands-Juristin Andrea Ludwig ist das Urteil richtungsweisend: „Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Urtei klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob man wirklich Trägerin oder Träger eines bestimmten Merkmals ist. Es geht immer um die Zuschreibung, die gemacht wird.“ Das betreffe alle Merkmale und nicht nur die ethnische Zugehörigkeit: „Wenn jemand wegen seiner Homosexualität benachteiligt wird, muss die Person auch nicht nachweisen, ob sie wirklich homosexuell ist. Maßgeblich ist, dass sie wegen dieses vermeintlichen Merkmals diskriminiert wird, so Ludwig.