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Aktuelle Seite: Start / News / EGMR-Urteil: Kündigung eines HIV-positiven Arbeitnehmers in Griechenland nicht gerechtfertigt

EGMR-Urteil: Kündigung eines HIV-positiven Arbeitnehmers in Griechenland nicht gerechtfertigt

28. Oktober 2013 von Klagsverband

In einem aktuellen Urteil hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Kündigung eines HIV-positiven Arbeitnehmers in Griechenland die Verletzung des Rechts auf Schutz vor Diskriminierung bedeutet. Die Kündigung war zuvor in zwei Instanzen als nicht gerechtfertigt beurteilt worden. Das griechische Kassationsgericht hatte die Urteile jedoch aufgehoben.

Der Kläger, ein griechischer Staatsbürger, arbeitet seit mehreren Jahren bei einem Juwelier. Als er gegenüber einigen  KollegInnen erwähnt, dass er möglicherweise HIV-positiv ist – eine Vermutung, die sich später als richtig erweist – verbreitet sich diese Information schnell in der Belegschaft. Einige KollegInnen starten daraufhin eine Petition, mit der sie vom Arbeitgeber verlangen, dass der Mitarbeiter gekündigt wird. Sie begründen dies mit der Sorge, die Sicherheit ihres Arbeitsumfelds  könnte gefährdet sein. Diese Initiative hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer tatsächlich gekündigt wird.

Entscheidungen der nationalen Gerichte

Sowohl das Gericht in erster Instanz als auch das Berufungsgericht sind zu dem Schluss gekommen, dass die Kündigung rechtlich nicht gerechtfertigt war, weil sie sich ausschließlich auf den Gesundheitsstatus des Klägers begründet. Das griechische Kassationsgericht ist jedoch zu einer anderen Einschätzung gekommen: Mit der Kündigung des HIV-positiven Mitarbeiters sorge der Arbeitgeber für ein harmonisches Arbeitsklima und kümmere sich um den reibungslosen Ablauf in seiner Firma.

EGMR sieht das anders

Nun hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)  in Straßburg über den Fall entschieden und festgestellt, dass Griechenland mit dieser Entscheidung zwei Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt: das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens  (Artikel 8) und das Verbot der Benachteiligung (Artikel 14).  Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber seinen KollegInnen begründe sich ausschließlich auf den Umstand, dass er HIV-positiv sei und stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung heißt es in der Entscheidung.

Schutz vor Diskriminierung von chronisch kranken Personen

Der Klagsverband sieht in der Entscheidung des EGMR ein wichtiges Signal: HIV-positive Menschen sind einer Reihe von Vorurteilen ausgesetzt, wenn sie ihre Erkrankung öffentlich machen. Das Urteil bekräftigt, dass niemand aufgrund einer chronischen Krankheit gekündigt werden darf, wenn sich die Kündigung ausschließlich auf die Krankheit begründet.

In Österreich gelten HIV-Positive laut Behinderteneinstellungsgesetz als chronisch krank. Wer aufgrund der Krankheit gekündigt wird, hat die Möglichkeit, die Kündigung anzufechten oder Schadenersatz einzuklagen.

Hier geht’s zum Urteil in französischer Sprache.

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