Mit einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) werden die Rechte von homosexuellen ArbeitnehmerInnen gestärkt: Der EuGH hält in seiner Entscheidung fest, dass homosexuellen MitarbeiterInnen, die eine eingetragene Partnerschaft eingehen, dieselben Rechte auf betriebliche Vergünstigungen zustehen wie heterosexuellen MitarbeiterInnen, die heiraten.
Fall aus Frankreich
Ein homosexueller Angestellter einer französischen Bank hatte aufgrund seiner Verpartnerung Sonderurlaub und die Gehaltsprämie beantragt, die heterosexuellen MitarbeiterInnen bei Eheschließung laut Tarifvertrag zustehen. Mit der Begründung, diese Vergünstigungen würden nicht für Verpartnerungen gewährt, lehnte die Bank den Antrag ab.
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
Das französische Kassationsgericht hat keine Entscheidung gefällt, sondern den Fall an den EuGH weitergegeben. Dieser kommt nun in seinem aktuellen Urteil zu der Erkenntnis, dass es sich hier um eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung handle. Das Gericht fährt fort, dass hier europäisches Recht über nationales Recht zu stellen sei und die Ungleichbehandlung, die im Tarifvertrag der Bank vorgesehen ist, nicht rechtens sei. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung war es in Frankreich für homosexuelle Paare noch nicht möglich, zu heiraten.
Wichtiges Signal für Gleichstellung
Der Klagsverband erachtet das Urteil als einen weiteren wichtigen Schritt zur Gleichstellung von homosexuellen ArbeitnehmerInnen.