• Zum Inhalt springen
  • Zum Hauptmenü springen
  • Skip to site footer
  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv
  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Klagsverband - zur Startseite

Klagsverband

zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen 2025
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte


  • Kontakt
  • News
  • Service
    • Rechtsdurchsetzung
    • Workshops
    • Veranstaltungen
    • #rechtehatsie 2020
    • Zum Herunterladen
  • Presse
    • Presseaussendungen
    • Presseaussendungen Archiv

  • Gesetze
    • UNO
    • Europarat
    • EU
    • Bund
    • Länder
  • Rechtssprechung
    • Gerichte
    • UN-Empfehlungen
    • Gesetze
    • Diskriminierungs-Gründe
    • Bereiche
  • Wissen
  • Politik
    • Stellungnahmen 2025
    • #rechtehatsie
    • Schattenberichte
    • Der Klagsverband fordert
  • Über uns
    • Leitbild
    • Leitbild – Leicht Lesen
    • Mitglieder
    • Mitglied werden
    • Team und Vorstand
    • Projekte
    • Ihre Spende
    • Jahresberichte

  • DE / EN
  • Leicht Lesen
  • ÖGS
Aktuelle Seite: Start / News / Aktuelles Urteil: Drittstaatsangehörige haben Anspruch auf Tiroler Schulstarthilfe

Aktuelles Urteil: Drittstaatsangehörige haben Anspruch auf Tiroler Schulstarthilfe

12. Februar 2014 von Klagsverband

Gericht in Innsbruck trifft klare Entscheidung für Gleichstellung

In einem aktuellen Urteil hat das Bezirksgericht Innsbruck entschieden, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Personen ebenso Anspruch auf die Tiroler Schulstarthilfe haben, wie österreichische StaatsbürgerInnen und EU-BürgerInnen. Damit ist das Land Tirol so wie die anderen Bundesländer aufgerufen, den Ausschluss Drittstaatsangehöriger von zahlreichen Landesleistungen zu überdenken. Das Verfahren wurde vom Klagsverband für einen kroatischen Staatsbürger geführt, der im Bezirk Kufstein wohnt. Als der Antrag auf Schulstarthilfe vom Land Tirol abgelehnt wurde, war Kroatien noch nicht Mitglied der EU.

Urteil mit Wirkung über Tirol hinaus

Andrea Ludwig vom Klagsverband zeigt sich mit dem Urteil zufrieden: „Das Gericht hält in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei der Schulstarthilfe um eine Familienleistung handelt, die im Sinne der Daueraufenthalts-Richtlinie der EU auch langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden muss“, so Ludwig. Sie sehe in dem Urteil ein eindeutiges Signal zur Gleichstellung von Personen, die nicht aus der EU kommen, aber hier ihren langfristigen Aufenthalt haben. In Tirol wohnhafte Drittstaatsangehörige mit langfristigem Aufenthalt dürfen nun nicht mehr von der Schulstarthilfe ausgeschlossen werden, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Diese Entscheidung betrifft alle Bundesländer, die nunmehr ihre Leistungen dahingehend überprüfen müssen“, beurteilt sie die Wirkung über die Tiroler Landesgrenzen hinaus.

Antrag auf Schulstarthilfe wegen kroatischer Staatsbürgerschaft abgelehnt

Der Witwer und alleinerziehende Vater von drei Kindern hatte für seinen 11-jährigen Sohn, der ebenfalls die kroatische Staatsbürgerschaft hat, einen Antrag auf die Schulstarthilfe des Landes gestellt. Diese Leistung kann jedes Jahr im Herbst beantragt werden. Als Voraussetzung gilt, dass ein bestimmtes Familiennettoeinkommen nicht überschritten wird. Der Kläger konnte alle Voraussetzungen erfüllen, dennoch wurde sein Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Schulstarthilfe nicht an Drittstaatsangehörige ausgezahlt werde.

Gericht entscheidet für Gleichstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten

Der Kläger hat sich daraufhin an das Zentrum für MigrantInnen Tirol – Zemit gewandt und entschieden, diese Ablehnung nicht zu akzeptieren und das Land Tirol mit Hilfe des Klagsverbands wegen Diskriminierung zu klagen. Das Gericht musste sich in dem Verfahren mit der Frage auseinander setzen, ob die Schulstarthilfe als Leistung angesehen werden kann, bei der langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind. In seinem Urteil kommt der Richter zu dem Schluss, dass es sich bei der Schulstarthilfe um eine Familienleistung im Sinne der sozialen Sicherheit handle. Deshalb müsse diese auch langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden.

EU-Richtlinie zum Daueraufenthalt umgesetzt

Vom juristischen Standpunkt ist das Urteil bemerkenswert, weil damit die direkte Anwendbarkeit der Europäischen Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG) gezeigt wird. Diese fordert in weiten Bereichen die Gleichstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen mit StaatsbürgerInnen.

Folgen Sie diesem Link, um das Urteil zu lesen.

Pressespiegel

ORF Tirol

Tiroler Tageszeitung

BIZEPS Nachrichten

Die Presse

Kronen-Zeitung

 

Diesen Beitrag teilen:
zum Seitenanfang

Sidebar

News-Archiv

  • 2024
  • 2023
  • 2022
  • 2021
  • 2020
  • 2019
  • Frühere Jahre

Newsletter

Bleiben Sie mit unserem Klagsverband-
Newsletter immer up-to-date!

Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung und nehme zur Kenntnis, dass der Newsletterdienst Mailchimp zum Versand verwendet wird.

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Landes Salzburg gefördert.

Bundesministerium für Justiz
BM  für Frauen, Wissenschaft und Forschung
Land Salzburg

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern hat in der Vergangenheit Mittel des Fond Soziales Wien, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bezogen.

Fonds Soziales Wien
Buneskanzleramt
Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten
BM für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Arbeit

Kooperationspartner*innen:

AK Wien
ÖFR Österreichischer Frauenring

Mit Recht gegen Diskriminierung.

  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • YouTube

Klagsverband zur Durch­­setzung der Rechte von Diskriminierungs­opfern

Ziegelofengasse 33/2
1050 Wien

+43 1 961 05 85-13
info@klagsverband.at
klagsverband.at

  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)

Einwilligung verwalten

Wir verwenden Cookies um YouTube Videos anzuzeigen, für eine Google Map und für die Website Statistik mit Matomo. Matomo ist in unserem Webspace installiert und versendet keine Daten an externe Anbieter. 

Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Präferenzen
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Google setzt Marketing Cookies. Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}