Der Kläger ist körperbehindert und verwendet einen Rollstuhl. Für seine weltweiten Reisen hat er bei der beklagten Partei über viele Jahre eine entsprechende Jahresversicherung abgeschlossen, ohne diese jemals in Anspruch genommen zu haben. Auf einen erneuten Antrag teilte die Versicherung mit, dass der Kläger nicht mehr versichert werden kann. Nachdem trotz großer Bemühungen des Klägers und seiner Eltern keine Lösung gefunden wurde, stellte der Kläger einen Antrag auf Schlichtung beim Bundessozialamt. Alle Vorschläge wurden von der beklagten Partei unverständlicherweise abgelehnt, sodass es zu keiner Einigung kam.
Die Vorgehensweise der Reiseversicherung ist zweifelsfrei eine unmittelbare Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Der Kläger (vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Majoros) reichte Klage ein und begehrte immateriellen Schadenersatz in Höhe von 1.500,- €. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erkannte die Reiseversicheung die berechtigte Forderung des Klägers zur Gänze an.
Trotz dieses Erfolges für die Behindertengleichstellung bleibt die Frage, warum musste der Kläger erst den gerichtlichen Weg beschreiten, wenn das Verfahren aufgrund der entgegenkommenden Angebote des Klägers spätestens vor dem Bundessozialamt geschlichtet hätte werden können? Eine wirkliche Antwort lässt sich darauf jedoch nicht finden. Umso mehr freuen wir uns, dass der Kläger dieses Verfahren auf sich genommen hat und der Reiseversicherung durch das Urteil deutlich gemacht wurde, dass sich ihr diskriminierendes Verhalten nicht „unter den Tisch kehren“ lässt.
Anzumerken bleibt, dass das Versicherungsunternehmen noch im laufenden Prozess die allgemeine Geschäftsgrundlage geändert hat. Durch die Änderung, die ausschließlich ein Attest für Menschen mit Behinderung für den Versicherungsabschluss zwingend vorschreibt, enthalten die allgemeinen Versicherungsbedigungen nunmehr eine mittelbare Diskriminierung nach dem BGStG.