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Klagsverband. Mit Recht gegen Diskriminierung

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Aktuelle Seite: Startseite / News / Beschwerde an die Volksanwaltschaft wegen mangelhafter Verfahren der Gleichbehandlungskommission

Beschwerde an die Volksanwaltschaft wegen mangelhafter Verfahren der Gleichbehandlungskommission

1. November 2007 // von Volker Frey

Die Senate der Gleichbehandlungskommission (GBK) können angerufen werden, wenn jemand der Meinung ist, Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) zu sein.

Ein solcher Antrag wird durch ein Prüfungsergebnis entschieden, in dem die Senate feststellen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Wenn der Senat das Vorliegen einer Diskriminierung feststellt, hat er dem/den Verantwortlichen einen – rechtlich nicht durchsetzbaren – Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu machen. Da gegen die Prüfungsergebnisse der GBK kein Rechtsmittel möglich ist, fühlen wir uns gezwungen, die Verfahren von der Volksanwaltschaft auf ihre Gesetzmäßigkeit und die Zumutbarkeit der Verfahrensdauer überprüfen zu lassen.

Die Kritikpunkte im Detail

Seit der Schaffung der Senate II und III durch die Novelle 2004 des Gleichbehandlungsgesetzes haben NGOs an der konkreten Durchführung der Verfahren Kritik geübt. Diese wurde teilweise – wenn auch nicht im notwendigen Ausmaß – aufgegriffen: Mittlerweile enthalten die Prüfungsergebnisse etwa Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung, die über die Lektüre des GlBG hinausgehen.

Andere Mängel bestehen aber weiterhin. Sie sind so gravierend, dass Opfern von Diskriminierung ein Antrag an die GBK kaum empfohlen werden kann, da ein rechtlich einwandfreies Verfahren und ein Prüfungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist nicht der Normalfall sind.

Die Kritik bezieht sich auf Kernpunkte des Verfahrens:

  • eine Verfahrensdauer von durchschnittlich weit über einem Jahr
  • Nichtbeachtung von Grundsätzen der Beweisermittlung gemäß AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) und des GlBG
  • Nichteinbeziehung von NGOs in die Senate der GBK trotz ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtung

Da die Prüfung der Verfahren aufwändig ist, ist mit einer Empfehlung der Volksanwaltschaft nicht vor nächstem Jahr zu rechnen. Es bleibt zu hoffen, dass die GBK bereits vorher einige Anregungen aufgreift und ihre Verfahren im Interesse der AntragstellerInnen verbessert.

Die ganze Beschwerde finden Sie hier .

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