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Aktuelle Seite: Start / News / Aktuelles Urteil aus Deutschland stellt Praxis des „Ethnic profiling“ in Zügen in Frage

Aktuelles Urteil aus Deutschland stellt Praxis des „Ethnic profiling“ in Zügen in Frage

11. November 2014 von Klagsverband

Verwaltungsgericht Koblenz: Deutsche Polizei darf nicht kontrollieren, wenn illegale Einreise nicht möglich ist.

In Deutschland haben sich die Gerichte nun schon zum zweiten Mal zur Frage der verdachtsunabhängigen Personenkontrolle geäußert: Das Verwaltungsgericht in Koblenz ist zu dem Schluss gekommen, dass in Inlandszügen, in denen keine illegale Einreise möglich ist, diese Art der Personenkontrolle nicht durchgeführt werden darf.

„Ethnic profiling“ auch in Österreich verbreitet

„Ethnic“ oder „Racial profiling“ wie diese Art der Kontrolle international genannt wird, kommt auch in Österreich regelmäßig vor. Kontrollen werden dabei nur bei bestimmten Personengruppen durchgeführt zB nur bei Personen mit dunkler Hautfarbe oder einer bestimmten Staatsbürgerschaft oder Menschen, die augrund ihres Äußeren einem bestimmten Herkunftsland zugeordnet werden. Das wird von den betroffenen Personen häufig als rassistisch und besonders demütigend erlebt.

Der Anlassfall

Die aktuelle Klage am Verwaltungsgericht Koblenz wurde von einem deutschen Ehepaar mit dunkler Hautfarbe gegen die deutsche Bundespolizei eingebracht. Das Paar war mit seinen Kindern in einem Zug von Mainz nach Bonn unterwegs. Sie wurden als einzige Fahrgäste im gesamten Zug von der Polizei kontrolliert.

Entscheidung könnte das Aus für „Ethnic profiling“ in deutschen Zügen bedeuten

Das Gericht hat nun entschieden, dass diese Art der Personenkontrolle nicht gerechtfertigt war, weil in einem Inlandszug, der weder einen See- noch einen Flughafen passiert, keine Gefahr der illegalen Einreise gegeben sei. Das Urteil ist zwar nicht bindend für andere Gerichte, wenn sich das Koblenzer Urteil aber durchsetzt, würde das die Abschaffung von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen in deutschen Inlandszügen bedeuten.

Folgen Sie diesem Link, um das Urteil zu lesen.

 

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