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Aktuelle Seite: Start / News / Vertragskündigung wegen „falscher“ kubanischer Staatsbürgerschaft rechtswidrig

Vertragskündigung wegen „falscher“ kubanischer Staatsbürgerschaft rechtswidrig

16. April 2007 von Volker Frey

Wer Finanzverträge – ohne gesetzliche österreichische Grundlage – nur aufgrund der Staatsbürgerschaft auflöst, begeht eine Diskriminierung. Die betroffenen Personen haben Anspruch auf Schadenersatz.

Mehrere Medien berichteten in den letzten Tagen, dass die BAWAG Konten von KundInnen, die die „falsche“ Staatsbürgerschaft besitzen, gekündigt haben. Als Begründung wurde genannt, dass der zukünftige Eigentümer US-Recht zu befolgen hat und deshalb zu Personen bestimmter Staatsbürgerschaft keine Geschäftsverhältnisse unterhalten darf.

In zumindest einem Fall war eine Frau betroffen, die – obwohl inzwischen österreichische Staatsbürgerin – früher Kubanerin war.

Die meisten befragten JuristInnen erklärten, dass diese Kündigungen keine Rechtsverletzung darstellen. Das ist allerdings falsch.

Diskriminierung aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG)

Gemäß § 31 Abs 1 Z 4 GlBG darf niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Finanzdienstleistungen wie Girokonten, Kreditverträge und Versicherungsverträge sind typische Dienstleistungen, die von dieser Bestimmung umfasst sind.

Als Rechtsfolge sieht § 35 GlBG materiellen und immateriellen Schadenersatz vor. Der materielle Schaden besteht in den tatsächlichen Kosten, die ohne Kündigung nicht entstanden wären. Der immaterielle Schaden besteht in der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, für diese sieht das Gesetz einen Mindestschadenersatz von 400 Euro vor.

Argumente gegen eine Rechtsverletzung

Die bisherigen Argumente gegen eine mögliche Rechtsverletzung gehen ins Leere.

So wurde behauptet, dass die Kündigung möglich sei, da in Österreich für solche Verträge kein Kontrahierungszwang (das heißt, kein Zwang zum Abschluss oder der Aufrechterhaltung des Vertrags) besteht. Das ist insofern richtig, als das GlBG tatsächlich keinen Kontrahierungszwang enthält – eine solche Diskriminierung ist trotzdem verboten und zieht Schadenersatzansprüche der betroffenen Personen nach sich.

Wer ist betroffen?

Aufgrund der bisherigen Berichte sind kubanische Staatsangehörige betroffen. Nach US-Recht gibt es allerdings noch gegen viele andere Staaten und deren BürgerInnen in unterschiedlichem Ausmaß solche Handelsbeschränkungen – siehe die Website von OFAC – US-Office of Foreign Assets Control.

Diese sind in Österreich nicht rechtsverbindlich. Ein Unternehmen, das in Österreich tätig ist, hat sich jedenfalls am österreichischen Recht zu orientieren!

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