Wie die Arbeiterkammer heute in einer Aussendung mitteilt, gibt es seit 1. Jänner 2015 eine Neuerung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld mit Zivil- und Präsenzdienern gleichgestellt. Wer nach der Babypause arbeitslos wird, hat nun den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bisher wurde der Anspruch durch die Bezugszeiten des Kinderbetreuungsgeldes geschmälert.
Gleichstellung der Babypause mit Zivil- und Präsenzdienst
Die Entscheidung des VfGH stammt bereits aus dem Jahr 2013, die neue Bestimmung gilt aber erst seit dem 1. Jänner 2015. Demnach wird die Zeit, in der Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ebenfalls als Grundlage für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld herangezogen. Nachdem der Zivil- und Präsenzdienst die Anwartschaft auch nicht beeinträchtigt, hat der VfGH hier eine Diskriminierung erkannt.
Voller Anspruch nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes
Seit 1. Jänner 2015 gilt nun für alle, die mindestens 14 Wochen Anwartschaftszeiten für das Arbeitslosengeld aufweisen können, dass auch die Babypause zählt. Wer die sonstigen Voraussetzungen erfüllt und drei Jahre Anwartschaft nachweisen kann, hat somit Anspruch auf 30 Wochen Arbeitslosengeld.