Im Februar 2010 hat die Vermieterin für alle Mietparteien die Miete erhöht. Zwei Monate später wurde die Miete ein weiteres Mal erhöht, allerdings nur für eine türkische und zwei arabische Parteien. Die anderen HausbewohnerInnen, die alle deutscher oder mitteleuropäischer Herkunft sind, blieben von der Mieterhöhung verschont.
Das Gericht in Berlin hat in dieser Vorgehensweise der Vermieterin eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit erkannt und der Klägerfamilie auf Basis des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einen Schadenersatz in Höhe von 30.000 Euro zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Angemessener und abschreckender Schadenersatz
Für Andrea Ludwig, die beim Klagsverband die Rechtsdurchsetzung leitet, ist dieses Urteil in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert: „An der Höhe des immateriellen Schadenersatzes könnten sich die österreichischen Gerichte ein Beispiel nehmen“, stellt die Juristin fest. Im Urteil wird hervorgehoben, dass der Schadenersatz angemessen und abschreckend sein muss. Das gibt auch die EU-Richtlinie vor, die Realität sieht aber anders aus. In Österreich ist der zuerkannte Schadenersatz selten höher als 1.000 Euro. „Die EU-Richtlinie wird in Österreich bei der Bemessung des Schadenersatzes weitgehend ignoriert“, kritisiert Ludwig.
Weitere juristisch bemerkenswerte Aspekte in diesem Urteil:
Verletzung der Menschenrechte wesentlich in der Urteilsbegründung
In dem Urteil wird explizit auf die Verletzung der Menschenwürde eingegangen, die durch diese Form der Diskriminierung passiert. Auch die Situation der Kinder wird direkt angesprochen: „Dass die Diskriminierung nur mittelbar gegenüber den teilweise minderjährigen Kindern verübt wurde, ändert nichts daran, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Erfahrung auf Dauer negativ auf ihre besonders sensible persönliche Entwicklung sowie auf das Bild von sich selbst und ihrer Rolle in der Gesellschaft der Bundesrepublik auswirken kann.“
Das Urteil verweist auch ganz deutlich auf die Antidiskriminieriungsrichtlinien der EU sowie auf die Europäische Grundrechtecharta und stellt die Entscheidung damit in einen internationalen menschenrechtlichen Zusammenhang.
Definition von „Zugang zu Gütern und Dienstleistungen“
Das deutsche Gericht hat die Mieterhöhung als Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen eingestuft. Das ist insofern bemerkenswert als „Zugang“ hier nicht nur in der Hinsicht gesehen wird, dass jemand eine Wohnung mieten möchte. Das deutsche Gericht sieht den Zugang auch bei einem bestehenden Mietverhältnis, wenn die Situation so benachteiligend ist, dass jemand dort nicht mehr leben kann. Die Familie war nach der zweiten Mieterhöhung gezwungen, auszuziehen.
Diskriminierungsmerkmal „ethnische Zugehörigkeit“ entscheidend
Das Gericht sagt, dass ein Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und dem Merkmal „ethnische Zugehörigkeit“ gegeben ist, „wenn die Benachteiligung an die Herkunft anknüpft oder durch diese motiviert ist“. Dieses Merkmal muss aber nicht der ausschließliche Grund sein, sondern kann durchaus eines von mehreren Motiven sein.
Verschuldensfrage in Österreich und Deutschland verschieden geregelt
Wie das Urteil zeigt, wird die Frage des Verschuldens im deutschen Gleichbehandlungsgesetz anders behandelt als im österreichischen. Im österreichischen Recht muss der Diskriminierung grundsätzlich kein Verschulden, also keine bewusste Benachteiligung, zugrunde liegen. In Deutschland hingegen muss die Absicht, die hinter der Diskriminierung steht, vom Gericht nachgewiesen werden.
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