In einer aktuellen Entscheidung teilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Zukunft auf nationaler Ebene überprüfen müssen, ob es verhältnismäßig ist, homosexuelle Männer von der Blutspende auszuschließen.
Bislang sind Männer, die sexuelle Beziehungen mit Männern haben, aufgrund des Übertragungsrisikos von HIV und anderen Infektionskrankheiten in zahlreichen Ländern der EU von der Blutspende ausgeschlossen. Mit der Entscheidung des EuGH könnte sich das nun aber ändern.
Klage eines homosexuellen Franzosen
Der Entscheidung war der Fall eines homosexuellen Franzosen vorausgegangen, der nicht Blut spenden durfte. Er hat daraufhin das französische Gesundheitsministerium wegen des Verbots der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung geklagt. Das Gericht in Straßburg hat den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Rahmen des Verfahrens um eine Auslegung des Unionsrechts in dieser Sache befragt.
Klagsverband sieht generelles Blutspendeverbot nicht mehr gerechtfertigt
Für Andrea Ludwig (Foto: Anna Stöcher), Rechtsexpertin beim Klagsverband, scheint ein genereller Ausschluss von homosexuellen Männern von der Blutspende nach dieser Entscheidung nicht mehr gerechtfertigt. Voraussetzung sei allerdings, dass es in den einzelnen Ländern verlässliche Prüfmethoden gebe, um das Infektionsrisiko mit HIV und anderen übertragbaren Krankheiten nachzuweisen. Dazu gehörten detaillierte Fragebögen aber auch medizinische Untersuchungsmethoden. „Die Entscheidung könnte dazu führen, dass die Mitgliedsstaaten nun im Einzelfall überprüfen müssen, ob der Auschluss von Homosexuellen von der Blutspende gerechtfertigt ist“, schätzt Ludwig die Situation ein. Das Grundrecht des Verbots von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung dürfe nicht verletzt werden, das sei aus der Entscheidung deutlich herauszulesen.
Abwägung von Diskriminierungsverbot und Gesundheitsgefährdung
„Aus der Entscheidung geht allerdings klar hervor, dass die Gesundheit des Einzelnen bei jeder Entscheidung im Vordergrund stehen muss“, präzisiert Ludwig. Es gehe also um die Abwägung, ob eine Verletzung der Grundrechte gerechtfertigt sei, um die Gesundheit Einzelner zu wahren. Auch österreichische Gerichte müssen die Entscheidung des EuGH beachten.
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